Schutz vor terroristischen Angriffen Aufgabe der Weihnachtsmarkt-Veranstalter
Im berichteten Fall des VG Berlin vom November 28, 2017 (zu 24 L 1249.17) musste das Gericht über einen Streit zwischen einem Verkäufer und einem Ordungsamt (hier Gewerbeamt) entscheiden. Es ging darum, ob der Veranstalter sicherstellen muss, dass ein "Basisschutz gegen unbefugtes Betreten des Veranstaltungsortes mit Kraftfahrzeugen" besteht.
Der Antragsteller ist der regelmäßige Organisatorin vom Weihnachtsmarkt vor dem Schloss Charlottenburg. Im August 2017 beantragte sie dafür eine Genehmigung nach dem Grünanlagengesetz vom Land Berlin. Anfang November 2017 erteilte das zuständige Landratsamt diese Genehmigung im Rahmen der "Bedingung" dass der Antragsteller garantieren musste "Grundschutz gegen unbefugten Zugang von Kraftfahrzeugen zum Veranstaltungsort" zu gewährleisten. Die Antragstellerin wollte dem nicht nachkommen, weil dies ihrer Meinung nach eine Aufgabe des Staates und nicht die Verantwortung eines privaten Veranstalters ist.
Weihnachtsmarkt-Veranstalter wurde verpflichtet Barrieren zu errichten
Die Behörden haben mit einem weiteren Bescheid die Antragstellerin verpflichtet "einen grundlegenden Schutz gegen das illegale Befahren von Kraftfahrzeugen" zu errichten und wiesen sie an, "Objekte aufzustellen, die Fahrzeuge, die in das Veranstaltungsgelände einfahren, abwehren oder zumindest verlangsamen könnten". Dies sollte zum Beispiel in Form von Betonblöcken als Barrieren erreicht werden. Darüber hinaus war die Antragstellerin verpflichtet, "ein mobiles Schwerfahrzeug als mobile Komponente im Eingang zum Veranstaltungsbereich aufzustellen.
Im Falle der Nichteinhaltung drohte die Behörde mit der Verhängung einer Geldbuße. Nachdem die Umsetzungsfrist abgelaufen war, stellte die Behörde Betonpoller auf. In dieser Hinsicht haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Marktbetreiberin beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der nicht vollzogenen Maßnahme und gegen die Androhung einer Geldbuße.
Bezirksamt handelte ohne Rechtsgrundlage
Das Verwaltungsgericht Berlin hat zu Gunsten der Marktbetreiberin entschieden. Die behördliche Anordnung hatte keine rechtliche Grundlage im Grünanlagengesetz für das Land Berlin, weil die Verordnung einzig auf den Schutz von Grünflächen, wie Parks oder Wälder und ihrer jeweiligen Nutzer vor grünflächenspezifischen Gefahren abzielt. In diesem Fall geht es aber nicht darum. Das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht bietet keine ausreichende rechtliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid. Durch das Organisieren von Weihnachtsmärkten verursacht der Antragsteller nicht in zurechenbarer Art und Weise die Gefahr eines Angriffs Terroranschlags. Vielmehr beruhte die Gefahr auf dem unabhängiges Verhalten von Dritten.
Maßnahmen zur Abwendung allgemeiner Gefahren von Terroranschlägen können dem Betreiber eines Weihnachtsmarktes nicht auferlegt werden. Der Betreiber eines Weihnachtsmarktes ist nicht verantwortlich für die Gefahr einer terroristischen Aktion. Dieser Schutz wird vom Staat verlangt!