Kindergeld für Kinder im Heimatland

Die Familienkasse lehnte es ab, der Tochter des Klägers, die seit ihrer Einschulung eine israelische Grundschule besuchte und mit ihrer Mutter in Israel lebte, Kindergeld zu gewähren, weil die Tochter keinen häuslichen Wohnsitz hatte. In dem Antrag auf Kindergeld gab der Kläger an, dass die Tochter nicht außerhalb seines Haushalts lebte. Was meinen Sie, ist die Klägerin damit durchgekommen? Das FG Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 17. Juni 2020 (zu 7 K 7013/18) darüber entschieden.

Kinderzimmer leer: Wohnsitz nicht in Deutschland also auch kein Anspruch auf Kindergeld

Am 10. Mai 2017 hob die Familienkasse den Kindergeldbescheid für die Tochter für die Zeit von Februar 2004 bis Dezember 2009 auf. Dieses Mädchen hatte keinen Wohnsitz in Deutschland, da sie bereits am 16. Januar 2004 wieder nach Israel zurückgezogen war. In der Klage macht der Kläger geltend, dass seine Tochter in den streitgegenständlichen Zeiträumen in Deutschland gewohnt habe. Sie habe in der Wohnung des Klägers ein eigenes Zimmer gehabt. Sie habe in dieser Zeit in Israel die Schule besucht, weil - nur dort - ihr jüdischer Glaube im Schulunterricht berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus sei die Tochter Deutsche und habe wegen ihrer engen Verbindung zur Wohnung des Klägers dort gelebt.

Bei Kindern, die zum Zwecke der Schulausbildung außerhalb Deutschlands untergebracht sind, reicht es für einen Inlandswohnsitz nicht aus, wenn das Elternhaus dem Kind noch zur Verfügung steht. Um in diesen Fällen einen Inlandswohnsitz anzunehmen, muss eine Beziehung zum Elternhaus bestehen. Nach mehreren Jahren im Ausland konnte dies nicht mehr ernsthaft angenommen werden.

Da diese Voraussetzung im Streitfall nicht erfüllt war, ist die FG davon überzeugt, dass der Mittelpunkt des Familienlebens seit Anfang 2004 in Israel lag. Die Tochter des Klägers hatte daher weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und hatte daher keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 63 I EStG.

Mit diesem Urteil wies das FG auf den Straftatbestand der leichtfertigen Steuerermäßigung hin. Der Kläger verheimlichte einen Umstand, der zum Verlust des Kindergeldanspruchs über mehrere Jahre hinweg führte. Stellt jeder einzelne Monat eine leichtfertige Steuerermäßigung dar oder handelt es sich um eine "Einmalzahlung"? Das Gericht sah es als eine einzige Verschleierung an.       

 

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