Unternehmensgegenstand einer Gesellschaft
Nachfolgend wollen wir Ihnen ein paar Hinweise geben, wie Sie den Gegenstand Ihrer Tätigkeit dem Handelsregister konform beschreiben können.
Wozu dient die Angabe eines "Unternehmensgegenstands" bei der Anmeldung meiner Gesellschaft? Darf ich nicht grundsätzlich jeder Tätigkeit nachgehen – es sei denn natürlich, ich benötige eine Erlaubnis?
Ja klar, Sie dürfen grundsätzlich jeder Tätigkeit nachgehen. Es gilt die Gewerbefreiheit (§1 GewO). Mit der Angabe des Unternehmensgegenstands soll nach außen der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit Ihres Unternehmens für die beteiligten Wirtschaftskreise erkennbar gemacht werden. Das hat insbesondere Relevanz für zwei wichtige Umstände:
- ob Ihrer Gesellschaft eine Betriebserlaubnis benötigt,
- in welchen Bereichen der angestellte Geschäftsführer oder Prokurist Ihre Gesellschaft vertreten darf (vgl. §37 Absatz 1 GmbHG).
Der Unternehmensgegenstand einer Gesellschaft bezeichnet den Bereich und die Art der Betätigung Ihres Unternehmens. Das Vorliegen der gewerberechtlichen Erlaubnis ist grundsätzlich nicht mehr Voraussetzung für die Eintragung in das Handelsregister.
§
Ich will mit Waren handeln. Wie umschreibe ich das geschickt?
Der Unternehmensgegenstand wird oft zu pauschal mit „Handel mit Waren aller Art“ beschrieben. Durch Hinzufügen von Warengruppen oder der Aufzählung der konkret angebotenen Waren wird der Gegenstand aussagekräftig beschrieben. Der Gegenstand könnte z.B. wie folgt formuliert werden: „Der Handel mit Bekleidungstextilien und Schmuck.“
Sie wünschen sich aber mehr Flexibilität bezüglich der Warengruppen? Dann raten wir, wenigstens eine schwerpunktmäßige Warengruppe zu benennen. Der Gegenstand könnte z.B. wie folgt formuliert werden: „Im- und Export sowie der Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere Lebensmittel“
§
Wie sieht es bei mir aus? Ich will Dienstleistungen erbringen. Was ist dafür zu beachten?
Zu pauschal wäre „Erbringung von Dienstleistungen aller Art“ beschrieben. Durch Aufzählung der konkret angebotenen Dienstleistungen wird der Gegenstand aussagekräftig beschrieben. Gut wäre z.B.: „Planung und Entwicklung von Energieanlagen, Erstellung von Energiekonzeptlösungen.“
Meine Bank hat mir jetzt gekündigt. Ich will jetzt als Senior Consultant Beratungsdienstleistungen erbringen. Was gilt für meine Firma?
Sie sind falsch beraten, wenn Sie zu unkonkret nur „Beratung“ oder „Consulting“ angeben. Bei Beratungsdienstleistungen sollte stets das Sachgebiet angegeben werden, auf das sich die Beratung bezieht (z.B. Unternehmensberatung, Softwareberatung, Marketingberatung, Personalberatung).
Die Konkretisierung insbesondere bei Ihnen ist auch erforderlich, um festzustellen, ob Sie für Ihre Dienste eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung (GewO), dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) oder dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) benötigen. Die Unternehmensberatung im Allgemeinen ist erlaubnisfrei. Der Gegenstand könnte hierfür z.B. wie folgt formuliert werden: „Die Erbringung von Unternehmensberatungsleistungen.“
§
Dienstleistungen von verkammerten Berufen wie Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Architekten
Für die Ausübung von Diensten von Berufen die in einer öffentlich-rechtlichen Kammer organisiert sind, wie die von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, und Architekten, ist eine berufsrechtliche Zulassung durch die einschlägige berufsständische Kammer erforderlich. Das Handelsregister nimmt eine Eintragung nur vor, wenn die berufsrechtliche Zulassung mit der Handelsregisteranmeldung eingereicht wird.
§
Ich will mit meiner Firma im Bereich der Finanzen agieren. Was sollte ich dabei beachten?
Wer Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf mitunter der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach §32 KWG. Die Geschäftstätigkeit im Bereich der Anlage und Finanzen, die keine Erlaubnis benötigen, ist eng gesteckt, so dass es ratsam ist, sich im Vorfeld beraten zu lassen. Werden keine erlaubnispflichtigen Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte betrieben, muss der Unternehmensgegenstand so benannt sein, dass der Eindruck einer nach dem KWG erlaubnispflichtigen Tätigkeit ausgeschlossen ist.
§
Vermögensverwaltung
Wer fremdes Vermögen verwalten will, bedarf mitunter der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach §32 KWG (vgl. unter Finanzdienstleistungen). Soll nur eigenes Vermögen verwaltet werden, wie dies oft bei der Errichtung von Vorratsgesellschaften angegeben wird, muss dies ausdrücklich im Gegenstand genannt werden. Der Gegenstand könnte z.B. wie folgt formuliert werden: „Die Verwaltung von eigenem Vermögen“.
§
Beteiligungsgesellschaft
Wer als Dienstleistung für Dritte Beteiligungen an anderen Gesellschaften halten und verwalten will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach §32 KWG. Sollen hingegen nur eigene Beteiligungen gehalten und verwalten werden, muss dies ausdrücklich im Gegenstand genannt werden. Der Gegenstand könnte z.B. wie folgt formuliert werden: „Das Halten und Verwalten von Beteiligungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht als Dienstleistung für Dritte“.
§