Niederlassungserlaubnis (Dauerhafter Aufenthalt)
Wenn Sie für einen längeren Zeitraum hier leben, möchten Sie sicher wissen, wann Ihr Aufenthalt endlich dauerhaft ist. Mich haben zu diesem Thema einige Fragen errreicht. Hier sind einige meiner Antworten.
Ich lebe seit über sechs Jahren hier in Deutschland und arbeite als Arbeitnehmer. Ich habe nun beschlossen, dass ich nicht in mein Herkunftsland zurückgehen möchte. Ich möchte für immer hier bleiben. Allerdings möchte ich meine Staatsbürgerschaft nur ungern aufgeben. Ich habe eine "Aufenthaltserlaubnis", die ich regelmäßig verlängern muss. Was ist erforderlich, um hier dauerhaft zu leben?
Um dauerhaft in Deutschland zu bleiben, ist es gar nicht nötig, die Staatsangehörigkeit aufzugeben (§9 AufenthG). Die allgemeinen Voraussetzungen zur Erlangung der Niederlassungserlaubnis sind:
- Sie haben seit fünf aufeinanderfolgenden Jahren eine Aufenthaltserlaubnis,
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert,
- Sie haben mindestens (nicht notwendigerweise fortlaufend) 60 Beiträge in eine Rentenversicherung eingezahlt,
- Sie sind in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden.
- Sie besitzen alle Voraussetzungen zur Ausübung Ihres Berufes, sofern es welche gibt,
- Sie verfügen über B1 Deutschkenntnisse,
- Sie haben Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der deutschen Lebensweise,
und - Sie haben ausreichenden Wohnraum für sich selbst und Ihre mit Ihnen lebenden Angehörigen.
Wobei Nr. 6 und 7 mit einem erfolgreichen Integrationstest nachzuweisen sind.
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Gibt es keine Ausnahmen? Mein Ehepartner hat nicht vor zu arbeiten und ist nicht bereit, sich einen Job zu suchen. Mein Job sichert den Lebensunterhalt für uns beide.
Sicher, es gibt kaum eine Regel ohne Ausnahme. Es reicht aus, wenn einer von Ihnen die Voraussetzungen Nr. 3 und 5 erfüllt - solange die Lebensgemeinschaft besteht. Es gibt noch einige weitere wichtige Ausnahmen.
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Sie haben mir gerade gesagt, dass ich fünf Jahre hier sein muss, aber mein Nachbar hat die Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren bekommen. Wie kann das sein?
Ja, das kann passieren. Wenn alle anderen oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann Ihnen der Sachbearbeiter eine Niederlassungserlaubnis erteilen. Es gibt in der Regel nur zwei Situationen, in denen dies der Fall ist:
- bei Gewerbetreibenden: wenn Sie nachweisen können, dass Sie "es geschafft haben",
- bei Angehörigen eines deutschen Verwandten und wenn Sie hier aufgrund von Familiennachzug sind.
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Erzählen Sie mir mehr über die Niederlassung für Selbstständige!
Sicher! §21 IV AufenthG besagt, dass sich Ihr beabsichtigtes Geschäft als erfolgreich erwiesen haben muss und Sie und Ihre Familienangehörigen darauf aufbauend über genügend finanzielle Mittel verfügen müssen, um den Lebensunterhalt in Deutschland zu bestreiten. Dies ist Ermessenssache und hängt sehr stark davon ab, wie Sie Ihren Geschäftserfolg und Ihre Branche darstellen. Dies ist ein Schnellverfahren, um Sie für erfolgreiches Unternehmertum zu belohnen. Wenn Sie den Beamten nicht vom Erfolg Ihres Unternehmens überzeugen, können Sie sich trotzdem nach zwei weiteren Jahren bewerben. In diesem Fall müssen Sie alle allgemeinen Anforderungen erfüllen, die oben aufgezählt wurden.
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Wie weise ich die Anforderungen von Nr. 6 und 7 - Gesellschaftsordnung nach?
Die Nr. 6 und 7 werden als gegeben angesehen, wenn Sie einen Integrationskurs absolviert haben. Wenn Sie in Deutschland aufgewachsen sind, Germanistik studiert haben und in ähnlichen Fällen, können Sie beantragen, dass auf einen Integrationskurs verzichtet wird.
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Ich habe hier in Deutschland studiert und mein Examen bestanden. Was ist mit mir?
Ab März 2020 bestimmt §18c AufenthG, dass Sie bereits nach zwei Jahren einen Antrag auf Daueraufenthalt stellen können, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen entsprechend erfüllen. Ja, Sie müssen dann nicht mehr 60 Monate, sondern nur noch 24 Monate an Beiträgen zur Rentenversicherung nachweisen.
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Was sind die Anforderungen für Blue Card-Inhaber?
Auch hier werden Sie gegenüber der allgemeinen Regelung des §9 AufenthG bevorzugt behandelt. §18c AufenthG bestimmt, dass bereits 33 Monate Beschäftigung mit einer Blue Card die zeitliche Voraussetzung erfüllen. Darüber hinaus sollten Sie 33 Monate Rentenbeiträge gezahlt und A1 Deutsch absolviert haben. Wenn Sie B1 Deutsch haben, dann verkürzt sich die Wartezeit auf 21 Monate (§18c II 3 AufenthG).
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