Einkommensteuerpflicht eines Gastarztes auf Stipendium

Die meisten Menschen glauben, dass Stipendien oder Studienbeihilfen steuerfrei gezahlt werden - und in der Regel haben sie auch recht. Allerdings wurde ein Gastarzt an eine deutsche Universitätsklinik geschickt und erfuhr, dass das in manchen Fällen sehr wohl eine Steuerpflicht auslösen kann. Hier hat der Bundesfinanzhof am 8. Juli 2020 ein Urteil gefällt, das am 10.12.2020 veröffentlicht wurde (zu X R 6/19).

Ausländischer Arzt mit Stipendium in Deutschland: Ist die Studienbeihilfe steuerpflichtig?

Nach einem Medizinstudium in Libyen absolvierte der Kläger eine Weiterbildung zum Facharzt an einer deutschen Universitätsklinik. Während dieser Zeit hatte er den Status eines Belegarztes und arbeitete vergleichbar mit der Tätigkeit eines Assistenzarztes. Wie vereinbart, wurde er nicht von der Klinik bezahlt, sondern erhielt von Libyen ein monatliches Stipendium für seinen Lebensunterhalt.

Das Finanzamt versteuerte die Zuwendungen als "sonstige Einkünfte" gemäß § 22 Nr. 1 EStG. Das Finanzgericht entschied jedoch dass es sich bei den Stipendien nicht um steuerpflichtige Einkünfte handelte und gab der Klage des Klägers statt. Der BFH hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück. Nach Auffassung des BFH können Stipendien oder Studienbeihilfen steuerpflichtige wiederkehrende Bezüge sein.

In der Regel sind Stipendien und Studienbeihilfen von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 44 EStG). Die Frage in dem Fall ist, ob es sich nicht um eine arbeitnehmerähnliche Einrichtung handelt. Das Problem in diesem Fall war, dass in der Regel eine solche berufliche Fortbildung im Rahmen einer entgeltlichen beruflichen Tätigkeit innerhalb eines Krankenhauses stattfindet - meistens innerhalb eines Arbeitsverhältnis. Sonstige Einkünfte nach §21 EStG sind ein Auffangtatbestand Einkünfte, wenn speziellere Einkunftsarten nicht zutreffen. Dies wäre der Fall, wenn die geleistete Arbeit auf der Grundlage einer freiwillig begründeten Rechtspflicht des Stipendiengebers beruht. Der Stipendiengeber hat sich lediglich zur Zahlung einer Vergütung an den Praktikanten verpflichtet. Da dem BFH nicht alle Fakten vorlagen, die für eine Entscheidung vor Ort, wurde der Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen.

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