Persönliche Haftung des Partners für die Steuerschulden seines Unternehmens


Können Gesellschafter einer GbR (Personengesellschaft mit unbeschränkter Haftung der Gesellschafter zusätzlich zur Haftung der Gesellschaft) für Steuerschulden ihrer Gesellschaft persönlich haftbar gemacht werden? Der BFH hat diese Frage am 9. Mai 2006 entschieden (Az. VII R 50/05).

Partnervertrag Haftung für Steuerschulden auch für pro forma Partner

Das beklagte Finanzamt erhielt am 4. Juni 1991 ein Bescheid des Gewerbeamtes vom 28. Januar 1991 über die Übernahme der GbR eines Mannes und einer Frau, in dem die Frau eindeutig als Partnerin des Handwerksbetriebes vermerkt war. Trotz mehrfacher Aufforderung reichte die Frau ihre Steueranmeldung nicht ein. Das Finanzamt erstellte die Steuerbescheide für 1991 und 1992 auf der Grundlage von Annahmen über den bisherigen Umsatz vor der Übernahme aus. Beide Anträge wurden an die Frau und den Mann geschickt. Es wurden keine Einwände erhoben und keine Zahlungen geleistet. Bei der Steuerveranlagung 1995 wurde die Frau nach §§ 427, 421 BGB persönlich haftbar gemacht. Im Jahr 1995 argumentierte die Frau, es gebe keine Gründe, die sie zur Zahlung verpflichteten, da es keine GbR gebe. In den §§ 421 ff. BGB sind die Regeln für die gesamtschuldnerische Haftung festgelegt. Diese Regeln besagen im Allgemeinen, dass ein Gläubiger wählen kann, von welchem Mitschuldner er die Schulden fordern und auch, welchen Betrag er von der Person seiner Wahl einziehen will. Der gewählte Mitschuldner hat ein Recht auf Verrechnung mit den Gesellschaftern für alle Beträge, die der Gläubiger über den individuellen Anteil am Gesellschaftsvermögen hinaus einzieht.

Die Frau argumentierte, sie könne nicht haftbar gemacht werden, weil sie kein Partner sei. Sie erhielt nur ein geringes Gehalt, damit der Mann ihren Gewerbemeistertitel nutzen konnte. Nur Handwerksmeister dürfen Handwerksbetriebe betreiben. Zur Stützung ihrer Position legte sie einen Nebenvertrag zum Gesellschaftsvertrag vor, der vorsah, dass die Frau einen monatlichen Pauschalbetrag von 450 DM erhält und von allen geschäftlichen Verpflichtungen entbunden wird. Das Finanzamt argumentierte, wenn ihre Beteiligung Voraussetzung für die Führung des Betriebes sei, dann sei sie als Personengesellschaft zu betrachten und damit unabhängig von der Nebenabrede für die Vorsteuerveranlagung haftbar. Also reichte die Frau eine Klage bei Gericht ein, die durch die Gerichtsinstanzen lief. Das Bundesfinanzhof traf schließlich eine endgültige Entscheidung zur Abweisung der Klage.

Der Bundesfinanzhof stimmte mit dem Finanzamt überein. Die Frau hatte mehrere Briefe erhalten, die an sie als Gesellschafterin der GbR gerichtet waren. Sie korrigierte dies nie, bis sie gegen die Festsetzung ihrer persönlichen Steuerschuld in Revision ging. Damit legte sie einen rechtlichen Anschein an den Tag, und das Finanzamt hatte keinen Grund, sich nicht auf diesen Anschein zu berufen. Wer als Gesellschafter einer Gesellschaft auftritt, muss akzeptieren, als Gesellschafter behandelt zu werden, auch wenn keine solche Partnerschaft besteht. Diese rechtliche Anschein wurde 1994 mit der Vorlage des Nebenvertrags beendet. Diese Frau ist bis 1994 gesamtschuldnerisch für die Steuern der Partnerschaft haftbar. Soweit eine GbR steuerpflichtig ist, haften die Gesellschafter in Analogie zu §128 HGB in Verbindung mit §191 AO persönlich gesamtschuldnerisch.

Dieser Fall verdeutlicht, dass bei Offenbarung und Stützung einer unzutreffenden Rechtslage - und sei es auch nur, indem man ihr nicht widerspricht - wegen des Vorliegens eines rechtlichen Umstandes dennoch für Vorsteuerzahlungen haftbar gemacht werden kann. Daher ist es sinnvoll, sich um steuerlichen Belange zu kümmern. Wenn Sie jemals eine Position "pro forma" einnehmen, vertrauen Sie Ihrem Partner nicht blind. Wann immer Ihre Position mit Pflichten verbunden ist, ergreifen Sie geeignete Maßnahmen, um sich zu schützen. Ihre Alarmglocken sollten läuten, wenn Ihr Partner sich bemüht, Ihre Aufmerksamkeit von einem Thema abzulenken, indem er dessen Bedeutung herunterspielt.

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