Liquidation trotz Verzögerung des Finanzamtes
Wenn ein Unternehmen aufgelöst werden soll, muss das Finanzamt benachrichtigt werden. Die Frage war in diesem Fall, wie lange das Finanzamt die Löschung der Gesellschaft in Liquidation aus dem Register blockieren kann. Das OLG Düsseldorf belehrte das Finanzamt mit Urteil vom 25. August, 2020 (Az.-3 Wx 117/20) ganz entschieden.
Finanzamt ist unschlüssig
Die betroffene Gesellschaft wurde in 2018 aufgelöst. Nach Ablauf des sogenannten "Sperrjahres" hat der Liquidator dem Finanzamt das Ende der Liquidation und die Auflösung der Gesellschaft zum Handelsregister am 22. August 2019 angezeigt.
Im Rahmen des Eintragungsverfahrens hat das Registergericht beim zuständigen Finanzamt angefragt, ob steuerliche oder sonstige vermögensrechtliche Fragen in Bezug auf die Gesellschaft noch zu klären seien und wie lange dies voraussichtlich dauern würde. Das Finanzamt teilte dem Gericht mit, dass die GmbH nicht bis zum 31. Dezember 2021 (sic!) aufgelöst werden könne, weil möglicherweise verteilungsfähiges Vermögen verbleibt, das ausgeschüttet und versteuert werden muss. Außerdem seien noch steuerliche Veranlagungsarbeiten durchzuführen. Der Insolvenzverwalter legte eine Bestätigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor, wonach die Schlussbilanz der GmbH ein Eigenkapital von null Euro auswies. Die liquiden Mittel der GmbH zum Stichtag reichten nur zur sofortigen Begleichung bestehender Verbindlichkeiten aus.
Das Registergericht wies den Antrag ab und verwies auf die noch durchzuführenden Veranlagungsarbeiten durch das Finanzamt.
Finanzamt ist untätig
Gegen diese Entscheidung hat die GmbH Einspruch eingelegt. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens forderte das OLG Düsseldorf das Finanzamt auf, die noch durchzuführenden Veranlagungsarbeiten zu konkretisieren. Als das Finanzamt dieser Aufforderung nicht nachkam, hat das OLG Düsseldorf der Berufung der GmbH stattgegeben. Die Konsequenz daraus ist, dass das Registergericht die Gesellschaft austragen muss.
Es trifft zu, dass grundsätzlich eine Liquidation nicht beendet ist, wenn das Besteuerungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Allerdings gilt dies nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf nicht, wenn die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt hat, über kein Vermögen mehr verfügt und allenfalls noch offene Steuerforderungen im Raum stehen.
Auch noch ausstehende Veranlagungsarbeiten durch die Finanzbehörden und Zahlungsforderungen können die Auflösung der GmbH in diesem Fall nicht verhindern. Denn das Finanzamt war nicht als Gläubiger im registerrechtlichen Verfahren beteiligt, sondern wurde lediglich angehört, um eine fehlerhafte Eintragung im Register zu vermeiden. Eine Stellungnahme des Finanzamtes im Rahmen dieser Anhörung verhindert die Löschung der GmbH aus dem Register nur dann, wenn sie dem Gericht als ein lebensfähiges Unternehmen erscheint. Dies war im Streitfall nicht der Fall.
Die Finanzverwaltung hatte sich mehr als als drei Jahre für die Prüfung eingeräumt, obwohl der Steuerbescheid etwa im Frühjahr 2020 erwartet wurde. Außerdem gab es tatsächlich kein ausschüttungsfähiges Vermögen mehr. Der Hinweis auf Veranlagungsarbeiten war zu pauschal und wurde von der Finanzverwaltung trotz ausdrücklicher Nachfrage durch das Gericht nicht weiter konkretisiert. Schließlich war der Hinweis der Finanzverwaltung auf etwaige Zahlungsforderungen schon inhaltlich daneben, da solche Konten reine Rechengrößen sind und keine Bedeutung für die Beantwortung der Frage haben, ob noch ausschüttungsfähiges Vermögen vorhanden ist.
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