Haftung beim Erwerb eines Unternehmens trotz Namensänderung
In der Regel übernimmt der Erwerber eines bestehenden Unternehmen die Verantwortung für bestehende Forderungen und Schulden. Aber gilt dies auch dann, wenn bei der Übertragung des Unternehmens zwar der Name des Inhabers, nicht aber der des Unternehmens geändert wird? des Unternehmens ändert? Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 24.06.2020 (Az. 7 U 44/19).
Hintergrund
Der Ehemann der Beklagten hatte einen Steuerberatungsvertrag mit dem Kläger für das Unternehmen "Hotel Stutenhaus" geschlossen. Ursprünglich hatte der Hotelbesitzer seinen persönlichen Namen mit dem Geschäft. Später wechselte das Eigentum an dem Hotel vom Ehemann der Beklagten auf die Beklagte selbst. Mit dem Eigentümerwechsel änderte die Beklagte den Namen des Namen, d.h. den Vornamen.
Der Kläger klagte auf Zahlung gegen die Beklagten aus dem Steuerberatungsvertrag.
Keine Haftung bei Namensänderung des Eigentümers
Nach Ansicht des OLG Brandenburg haftet der Beklagte haftet nicht für die Zahlungsverpflichtungen aus dem Steuerberatungsvertrag den ihr Ehemann mit der Klägerin abgeschlossen hat. Denn die Beklagte hat nicht ein Unternehmen im Sinne des § 25 Abs. 1 cl. 1 HGB.
Der Verkehr versteht Bezeichnungen insbesondere bei Hotels/Restaurants (hier "Hotel Stutenhaus"), nicht als juristische Personen an, weil nicht auf den Inhaber des Betriebes, sondern nur auf den Betrieb selbst verwiesen wird.
Darüber hinaus ist die Kontinuität des Geschäftsbetriebs auch dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte den Vornamen ausgetauscht und ihren eigenen Namen in den Firmennamen aufgenommen hat. Für eine Fortführung des Unternehmens ist es Voraussetzung, dass der prägende Teil des alten Namens in der neuen Firma erhalten bleibt. Damit wäre sichergestellt, dass die neue Firma im Rechtsverkehr noch mit der alten Firma identifiziert werden kann. Allerdings hat ein Firmenname bzw. eine Geschäftsbezeichnung jedoch nicht ein so überragendes Gewicht, dass der Name des Inhabers für Dritte völlig unkenntlich gemacht wird.
Hinweis
Das Urteil stellt klar, dass aufgrund der klaren Regelung des §25 Abs.. 1 cl. 1 HGB eine Unterscheidung zwischen Firmenbezeichnung und sonstiger Geschäftsbezeichnung zu unterscheiden ist und die Fortsetzungshaftung nur gilt für Geschäfte, die einen kaufmännischen Charakter haben.
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