Ausschluss eines Gesellschafters weil Stammkapital nicht vollständig eingezahlt

Kann ein Gesellschafter einer Gesellschaft aus dieser ausgeschlossen werden, weil er seine Stammeinlage nicht leistet? Wie Sie sicher wissen, ist es eine Hauptpflicht eines jeden Gründungsgesellschafters seinen Anteil am Stammkapital einzuzahlen. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 4. August 2020 (zu II ZR 171/19) seine Meinung hierzu geäußert.

Bei unvollständiger Zahlung von Stammkapital Ausschluss von Gesellschafter möglich

Gesellschafter hatte die Hälfte der Anteile nicht eingezahlt

Bei der Gründung einer Gesellschaft hat man die Möglichkeit, nur die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft einzuzahlen - unter bestimmten Bedingungen. Wenn Sie nur die Hälfte einzahlen, wird der Rest bei Abruf durch Gesellschafterbeschluss fällig. Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft sah vor, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, wenn er mehr als drei Monate mit seiner Einlageverpflichtung im Verzug ist und die Einlage trotz Zahlungsaufforderung nicht leistet. In diesem Fall muss der säumige Gesellschafter danach die Einziehung seiner Geschäftsanteile oder deren Zwangsabtretung hinnehmen.

Mit Hinweis darauf hat die Gesellschafterversammlung der GmbH beschlossen, den Kläger als Gesellschafter auszuschließen. Es erfolgte aber keine Beschlussfassung über die Verwertung der Geschäftsanteile des Klägers nach dem Ausschluss (Einziehung / Zwangsabtretung). Der Kläger erhob eine Anfechtungsklage gegen den Beschluss, über die der Bundesgerichtshof schließlich entschied.

Der Kläger hielt 49% der Geschäftsanteile an der GmbH. Ein Teil des Stammkapitals auf die Geschäftsanteile musste sofort eingezahlt werden und der andere Teil auf Verlangen der GmbH. Dementsprechend leistete der Kläger zunächst nur eine Teileinlage. Später forderte die Geschäftsführung der GmbH den Kläger auf, auch die restliche Stammeinlage zu leisten. Der Kläger verweigerte jedoch trotz mehrfacher Aufforderung die Zahlung.

Ausschluss des säumigen Gesellschafters wirksam

Der BGH erklärte den Beschluss zum Ausschluss des säumigen Gesellschafters für wirksam. Nach seiner Auffassung verhindern weder der Umstand, dass die fällige Einlage auf die Geschäftsanteile der Klägerin noch nicht vollständig gezahlt war, noch dass kein Beschluss über die Verwertung der der Anteile des Klägers gleichzeitig getroffen wurden, den Ausschluss.

Anmerkung

Der Ausschluss hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Anteile des ausgeschlossenen Gesellschafters. Vielmehr muss der Erwerb der Anteile in Ausführung des Ausschlusses noch realisiert werden. Zu diesem Zweck kann die Einziehung oder Zwangsabtretung an die Gesellschaft selbst, einen oder mehrere Mitgesellschafter oder eine dritte Person erfolgen. Die Einziehung eines säumigen Gesellschafters unterliegt einem anderen Gesellschafterbeschlusses. Es müssen also zwei Einzelbeschlüsse gefasst werden: 1) Ausschluss, 2) Einziehung des Geschäftsanteils. Das obige Urteil stellt nun klar dass beides nicht gleichzeitig geschehen muss.  

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