Erhöhte Aufklärungspflicht beim Unternehmensverkauf
In welchem Umfang muss der Verkäufer eines Unternehmens ungefragt Details zu seinem Unternehmen offenlegen? Es steht außer Frage, dass dies sich insbesondere auf Informationen über konkrete Ereignisse und wichtige Anhaltspunkte für eine anhaltende Krise des Unternehmens bezieht. Das Urteil des OLG München vom 03. Dezember 2020 (zu 23 U 5742/19) gibt hierzu interessante Einblicke.
Kläger legt die Insolvenz seines Unternehmens nicht offen
Der Kläger verkaufte sein Unternehmen an die Beklagten im Wege eines Verkaufs seiner Gesellschaftsanteile ("Share deal"). Der Kläger bewarb den Verkauf zuvor u.a. mit dem Versprechen eines "sehr schnellen Rückflusses der Investition [...] ". Im Zuge der Vertragsverhandlungen legte der Kläger den Beklagten vorläufige BWAs und Gewinn- und Verlustrechnungen vor.
Die BWAs wiesen ein negatives Betriebsergebnis aus. Auf die Frage nach dem negativen Betriebsergebnis versicherte der Kläger, dass die Vergangenheit nicht so vielversprechend gewesen sei, aber jetzt das Unternehmen im Plus sei. Der Kläger bot seinen Steuerberater als Zeuge an.
Bilanzen zeigen Konkurs des gekauften Unternehmens
Erst ein Jahr nach der Übertragung der Anteile wurden die offiziellen Jahresabschlüsse der Gesellschaft vorgelegt. Diese Bilanzen wiesen ein erhebliches Defizit auf. Die negativen Zahlen überstiegen bei weitem die negativen Zahlen, die in den vorangegangenen Berichten ersichtlich waren. Die Beklagten widerriefen daraufhin den Vertrag wegen arglistiger Täuschung. Kurz darauf wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.
Im Laufe des Gerichtsverfahrens machten die Beklagten Schadensersatzansprüche gegen den Kläger geltend, insbesondere wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten und verlangen die Rückabwicklung des Vertrages.
Der Kläger wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises und zum Ersatz aller Schäden, die den Beklagten durch den Vertragsschluss entstanden sind. Denn der Kläger hatte die Beklagten vor Vertragsschluss arglistig über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens getäuscht. Das Gericht sah die Täuschung in der Vortäuschung einer unzutreffenden wirtschaftlichen Lage sowie in der unterlassenen Pflicht, die Beklagten über die damals schon gewichtigen Anzeichen einer dauerhaften Krise des Unternehmens aufzuklären.
Pflicht zur Offenlegung entscheidungserheblicher Informationen
Im Falle des Verkaufs eines Unternehmens ist der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet, den Käufer auch unaufgefordert über bestimmte Vorkommnisse zu informieren, wenn diese gewichtige Anhaltspunkte für eine anhaltende Krise des Unternehmens darstellen.
Dies gilt z.B. für erhebliche Zahlungsrückstände, mehrfache Mahnungen oder Liquiditätsengpässe. Außerdem muss der Verkäufer klar und unmissverständlich darüber informieren, dass das Unternehmen bisher nur negative Ergebnisse erzielt hat und in welchem Umfang. Die erhöhte Offenlegungspflicht umfasst alle Umstände, die sich negativ auf die Überlebensfähigkeit des Unternehmens auswirken, wie z.B. eine drohende oder bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Kommentar
Der Verkäufer eines Unternehmens hat eine erhöhte Aufklärungspflicht mit einem strengen Sorgfaltsmaßstab. Dies liegt daran, dass der Kaufinteressent sich nur ein einigermaßen genaues Bild von den wertbildenden Faktoren vor allem auf der Grundlage der Bilanzen, aktueller Bilanzen, aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertungen, sonstigen Buchhaltungsunterlagen und ergänzenden Auskünften des Eigentümers oder Geschäftsführers machen kann. Da der Kaufinteressent ein Außenstehender ist, ist er besonders auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm zur Verfügung gestellten Informationen über die Umsatz- und Ertragslage des Unternehmens angewiesen.
Das Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig nicht nur die korrekte Gestaltung des Kaufvertrages ist, sondern auch die professionelle Durchführung der Due Diligence. Ein perfekt gestalteter Unternehmenskaufvertrag allein führt noch nicht zu einem rechtssicheren Verkauf des Unternehmens, wenn, wie in diesem Fehler oder gar Täuschungen bei den Verhandlungen auftreten. Während der Due Diligence und den Kaufvertragsverhandlungen sollte darauf geachtet werden, dass der Verkäufer den Käufer korrekt, genau und ausreichend informiert. Soweit er im Rahmen der Due Diligence alle angemessenen Fragen beantwortet, sind seine Aufklärungspflichten ausreichend erfüllt.
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