Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers in der Insolvenz der Gesellschaft
Löst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer Gesellschaft nicht auch ein vertragliches Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers aus? Das OLG Rostock hatte über einen Fall zu entschieden, in dem der Geschäftsführer sein Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, aber später vom Insolvenzverwalter wegen Verstoßes gegen vertragliche Vereinbarungen verklagt worden ist (Az. 4 W 4/20).
Geschäftsführer kündigte sein Arbeitsverhältnis und nicht auch sein Amt
Der vor Gericht beklagte Geschäftsführer der GmbH kündigte sein bestehendes Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen. Er legte nicht gleichzeitig auch sein Amt als Geschäftsführer nieder. Während der Insolvenz des Unternehmens gründete der Beklagte ein weiteres Unternehmen der gleichen Branche, bot identische Dienstleistungen an und versuchte, Kunden des klagenden Unternehmens abzuwerben. Der Insolvenzverwalter erwirkte gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung der Konkurrenztätigkeit mit der Begründung, das gesetzliche Wettbewerbsverbot gelte, solange der Beklagte noch Geschäftsführer des Unternehmens sei.
OLG Rostock hält Wettbewerbsverbot für richtig
Das OLG Rostock entschied zu Gunsten des Insolvenzverwalters. Es bestätigte, dass das sich aus dem Gesetz ergebende Wettbewerbsverbot - analog §88 I S. 1 AktG - aus der Stellung des GmbH-Geschäftsführers nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft erlischt, sondern erst mit der Beendigung des Geschäftsführeramtes. Dies liegt daran, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens diese Stellung als solche nicht berührt. Da erst die Beendigung des Geschäftsführeramtes zur Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots führt, bleibt das Wettbewerbsverbot von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt.
Hintergrund ist, dass auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein spezifisches Sonderverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer besteht, dass den Geschäftsführer verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft weiterhin zu wahren. Aus §80 InsO ergibt sich nicht, dass nur der Insolvenzverwalter für die Gesellschaft tätig werden darf. Vielmehr ist anerkannt, dass die Geschäftsführungspflichten des Geschäftsführers gegenüber der insolventen Gesellschaft fortbestehen. Denn die Übertragung der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter bedeutet nicht, dass die Gesellschaft grundsätzlich nicht mehr rechtsgeschäftlich für Dritte tätig werden kann, sondern nur, dass ein abgeschlossenes Geschäft keinen Anspruch des Dritten gegen die Masse begründet.
Hinweis
Wenn Sie als Verwalter bestellt sind und an eine Änderung dieser Situation denken, vergessen Sie zunächst nicht, sich der Schizophrenie zu öffnen... Sie haben zwei voneinander unabhängige Rechtsszenarien, die ineinandergreifen und dennoch beide zu berücksichtigen sind: 1) das Arbeitsverhältnis, 2) das Amt des Geschäftsführers.
Ein Wettbewerbsverbot endet erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass je nach den Umständen des Einzelfalls ein Rücktritt des Geschäftsführers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft als "unzeitgemäß" angesehen werden kann. Einige Gerichtsurteile haben den Rücktritt des Geschäftsführers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als rechtsmissbräuchlich qualifiziert, wenn die Gesellschaft dadurch führungslos wird. Dies ist daher für Ein-Mann-Unternehmen von besonderer Bedeutung. Um sich nicht Schadensersatzansprüchen auszusetzen, sollten Geschäftsführer in solchen Insolvenzfällen eine Rücktrittserklärung sorgfältig prüfen lassen. Am besten in Absprache / Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter.
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