Darf der Name einer Gesellschaft die Sonderzeichen „//“ beinhalten?
Darf der Name eines Unternehmens Sonderzeichen enthalten und wenn ja, müssen diese deutlich ausgesprochen werden? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof am 25. Januar 2022 entschieden (zu II ZB 15/21).
Die Gesellschafter einer Kaptialgesellschaft beantragten die Eintragung des Firmennamens mit den Sonderzeichen "//" als Vorsilbe des Firmennamens "// CRASH...". Das Registeramt lehnte die Eintragung ab, weil nicht klar war, wie diese Sonderzeichen auszusprechen waren. Die Gesellschafter legten gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein.
Die Beschwerde blieb erfolglos. Der BGH entschied zugunsten des Registergerichts. Der BGH stellte entscheidend darauf ab, dass der Firmenname geeignet sein muss, das Unternehmen zu identifizieren. Erforderlich hierzu ist, dass der Firmenname aussprechbar ist. Bei der Verwendung von Sonderzeichen kommt es darauf an, ob sie als Ersatz für Wörter des allgemeinen Sprachgebrauchs verwendet werden. Für die Sonderzeichen "//" gibt es nach Ansicht des BGH im allgemeinen Sprachgebrauch jedoch keinen entsprechenden Wortgebrauch. Es ist also unklar, wie diese Sonderzeichen auszusprechen sind. Aus diesem Grund sind diese Zeichen nicht eintragungsfähig.