Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuern mit geduldeter Kreditlinie

In Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise haben viele Unternehmen Liquiditätsengpässe und können die Verbindlichkeiten nicht rechtzeitig erfüllen. Was tun, wenn Sie noch nicht bezahlt haben und eine tolerierte Betriebsmittellinie für Ihr Konto haben? Müssen Sie diese Kreditlinie nutzen, um Lohnsteuern zu zahlen? Ist der Geschäftsführer des Unternehmens verantwortlich, wenn er diese Steuer unter diesen Umständen nicht bezahlt? Die FG München hat in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2008 (Az. 15-K-4118/07) die Regeln für dieses Szenario festgelegt.

pleite und leere Taschen

Was tun in Ihrer Funktion als Geschäftsführer?

Vertrauen Sie einfach darauf, dass Ihre Kreditlinie erhalten bleibt? Nein, das ist unverantwortlich. Ein verlängerter Kontokorrentkredit ist keine solide Finanzmaßnahme, sondern eine Kreditlinie, die die Bank jederzeit und ohne Grund und von einem Tag auf den anderen kündigen kann. Die Richter am Finanzgericht München verhängten weitreichende Konsequenzen: Gegebenenfalls muss der Geschäftsführer die Nettolöhne kürzen, um die Lohnsteuer in voller Höhe zu zahlen, wenn absehbar ist, dass die Mittel nicht für alle Zahlungen ausreichen.

Wenn das Unternehmen nach Auszahlung der Nettolöhne, aber vor der Zahlung der Lohnsteuer illiquide wird, weil die Bank den überzogenen Betrag einfordert, ist der Geschäftsführer nur für die Steuern im Verhältnis zum gezahlten Gehalt verantwortlich. Mit anderen Worten, wenn Ihre Mittel nur ausreichen, um die Lohnsteuer und den Nettobetrag zu zahlen, zahlen Sie zuerst die Lohnsteuer und dann aus den übrigen Ressourcen das Teilgehalt.

Merke: "Keine Löhne ohne Steuern!"

Die Abrechnung der Abzüge ist eine verbindliche Rechtsfolge der Lohnzahlung ist Teil der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns. Nach §69 Satz 1 AO können gesetzliche Vertreter von juristischen Personen für Steuerschulden der Gesellschaft haftbar gemacht werden, soweit sie auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf der verletzten Pflicht des Geschäftsführer beruhen. Maßgeblich ist allein die im Handelsregister eingetragene nominelle Position als Geschäftsführer. Es spielt keine Rolle, ob die Aufgaben dieser Position persönlich erfüllt wurden oder nicht. Es ist eine der elementaren Aufgaben eines Geschäftsführers, dafür zu sorgen, dass die Steuern zuerst bezahlt werden.

Hinweis:

Die Haftung erstreckt sich nicht nur auf die Steuern allein, sondern auch auf alle Ausfallgebühren. Die Verantwortung nimmt deutlich zu, wenn das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät.

Verwechseln Sie jedoch nicht die oben genannten Regeln mit der allgemeinen Verantwortung des Geschäftsführer, dem Finanzamt einen Anteil an den Unternehmenssteuern im Verhältnis zu den offenen Konten zu zahlen, auch wenn dem Unternehmen die Mittel fehlen, um sie alle zu erfüllen. Wenn das Unternehmen flüssig ist, dann gilt diese Entlastung nicht. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel ist die oben diskutierte Pflicht, dass die Lohnsteuer vor allem anderen zu zahlen ist – wenn der Geschäftsführer die persönliche Haftung vermeiden will.

Anmerkung:

Die vorstehende Ausführungen gelten entsprechend auch für die Sozialversicherungsbeiträge (§28e SGB-IV). Fazit ist: Die Reihenfolge der Zahlungen, wenn die Vermögenswerte nicht ausreichen, um alle offenen Konten zu bezahlen, ist:

  1. Lohnsteuern,
  2. alle anderen offenen Rechnungen pro Quote (einschließlich Unternehmenssteuern (Einkommens- oder Körperschafts-, Gewerbesteuer und Mehrwertsteuer)

Bei Einhaltung dieser Regelung sind Sie dann als Geschäftsführer von der persönlichen Haftung befreit.

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