Unverzügliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Geschäftsführers Vertrag für Compliance-Verstöße
Kann der angestellte Geschäftsführer eines Unternehmens mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, falls Verstöße gegen die internen Compliance-Vorschriften vorliegen? Der Beschluss des OLG Hamm vom 29. Mai 2019 (zu 8 U 146/18) beantwortet diese Frage.
Kläger ist der ehemalige Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH gehört zu einer Firmengruppe, die ein umfassendes Compliance-Programm zur Einhaltung der Gesetze und Unternehmensrichtlinien verfasst hat. Unter anderem sehen die konzernweiten Compliance-Richtlinien vor, dass Provisionen über ein bestimmter Betrag in Übereinstimmung mit einem Vier-Augen-Prinzip nur schriftlich vereinbart werden können (das Erfordernis, dass mindestens zwei Personen eine Transaktion genehmigen) und dies mit der Zustimmung eines ihrer "Bereichsvorstands"-Mitglieder erfolgen muss.
Der Kläger hat sich nicht an diese Richtlinien gehalten. Stattdessen vereinbarte er mit einem Geschäftspartner eine Provision, die die in den Compliance-Richtlinien vorgesehenen Beträge überschritt. Die erforderlichen Grenzen aus den Einhaltungsregeln (insbesondere der Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Abteilungsleitung) wurden vom Kläger nicht erfüllt; stattdessen hat er die Provision zum Nutzen des Geschäftspartners bewusst so gestaltet, dass die Compliance-Richtlinien umgangen werden.
Nachdem die Unternehmensleitung davon erfuhr, wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers mit sofortiger Wirkung beendet. Der Kläger war der Ansicht, dass die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses unwirksam sei und klagte daher auf Zahlung seines Gehalts.
Im Gegensatz zur unteren Instanz entschied das Landgericht Hamm zu Gunsten des Unternehmens. Die außerordentliche Kündigung des Klägers ist wirksam und gerechtfertigt. Aus der Sicht des Gerichts stellt die Verletzung der Compliance-Regeln allein schon, und unabhängig von jeglichem Schaden, eine schwere Pflichtverletzung des Klägers dar, die die sofortige Beendigung des Arbeitsvertrags rechtfertigt.
Praktische Anmerkung: Einhaltung der Compliance Vorschriften als wichtiger Kernbereich von Geschäfstführertätigkeiten
Das Thema "Compliance" hat für einige Jahre nicht nur in großen, börsennotierten Unternehmen eine Rolle gespielt, sondern zunehmend auch in mittleren und kleinen Unternehmen. Dazu gehört im Kern die Compliance mit Rechtsvorschriften sowie Präventivmaßnahmen zur Gewährleistung des rechtmäßigen Verhaltens der Gesellschaftsmitglieder und aktive Verhinderung von Gesetzesverstößen.
Die Schaffung eines Compliance-Systems ist nicht an Bedeutung zu unterschätzen. Sie ist mehr als nur eine Reihe von unternehmerischen Richtlinien, oder eine Gelegenheit, das Unternehmen auf dem Markt mit einem positives und konsistenten Image zu präsentieren. Vielmehr ist ein Compliance-System auch ein wirksames Mittel vor Fehlverhalten seiner Exekutivorgane zu schützen, das hat dieses Urteil vom Oberlandesgericht Hamm gezeigt.
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