Einbürgerung trotz unehelicher Herkunft

Bei einem ehelich geborenen Kind ist es normal, dass es alle gesetzlichen Rechte aus der Eltern-Kind-Beziehung genießt. Gilt dies auch für Kinder, deren Eltern nicht verheiratet sind? In disem Fall wurde der Tochter eines jüdischen Einwanderers die Einbürgerung mit der Begründung verweigert, dass sie als "uneheliches" Kind nicht für Wiedereinbürgerung geeignet ist, obwohl ihrem Vater die deutsche Staatsbürgerschaft durch die Nazis aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde. Das Bundesverfassungsgericht erließ einen Beschluss am 20. Mai 2020 (zu 2 BvR 2628/18) um die Angelegenheit zu klären.

Einbürgerung von unehelichen Kindern ist gleichgestellt

Fakten:

Die Beschwerdeführerin, 1967 in den USA geboren, ist US-Bürgerin wie ihre Mutter. Ihr Vater, geboren 1921, wurde die deutsche Staatsbürgerschaft 1938 durch das Nazi-Regime entzogen. Er war als Jude in die USA geflohen. Die Eltern der Tochter waren nicht verheiratet. Der Vater erkannte sie als sein Kind an.

Sie beantragte 2013 die Einbürgerung nach §116 II GG. Das Bundesverwaltungsamt lehnte das Einbürgerungsgesuch ab. Unbestritten war, dass der Vater der Beschwerdeführerin unter die Gruppe der Personen unter §116 II GG fällt. Darüber hinaus ist jedoch eine Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen erforderlich, nämlich ob ihr Vater ihr die deutsche Staatsbürgerschaft weitergeben konnte. Die Beschwerdeführerin sei "unehelich" geboren worden und konnte daher die Staatsbürgerschaft nicht von ihrem Vater zum Zeitpunkt ihrer Geburt erhalten. Das Einbürgerungsamt und die Verwaltungsgerichte folgen der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht.

Wesentliche Erwägungen des Gerichts

Bei der Anwendung von Vorschriften zur Staatsbürgerschaft, die auf familiäre Bindungen und die Generationsnachfolge gibt es mehrere Faktoren, die berücksichtigt werden müssen, einschließlich der Begründung des Anspruchs, worin die Verfassung das Verhältnis der Geschlechter zueinander charakterisiert und die Beziehungen innerhalb der Familie und ihre Beziehung zum Staat.

§6 V GG enthält das verfassungsrechtliche Mandat, dass auf die Gleichheit und Gleichbehandlung aller Kinder unabhängig vom Familienstand ihrer Eltern abzielt. Es verpflichtet den Gesetzgeber die gleichen Bedingungen für die körperliche und geistige Entwicklung der geborenen Kinder außereheliche Beziehungen und ihre Stellung in der Gesellschaft wie für Kinder verheirateter Eltern zu schaffen. §6 V GG enthält die Bestimmung, dass ein Kind aufgrund seiner unehelichen Geburt nicht benachteiligt werden darf. Es ist auch verboten, indirekt eheliche Kinder zu bevorzugen. Das Mandat aus §6 V GG ist auch von der Verwaltung und den Gerichten bei der Anwendung des Rechts zu berücksichtigen. Eine differenzierende Bestimmung für nichteheliche Kinder ist verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn es aufgrund der unterschiedlichen tatsächlichen Lebenssituationen dem Ziel der Gleichbehandlung von uneheliche Kinder und ehelichen Kindern nachkommt.

Mehr noch, nach der ständigen Rechtsprechung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kann eine willkürliche Verweigerung der Staatsangehörigkeit, die Auswirkungen auf das Privatleben einer Person haben, in den Schutzbereich des §8 EMRK fallen. Dies liegt daran, dass der Schutzbereich des §8 EMRK auch Aspekte der sozialen Identität einer Person umfasst. Wenn ein Staat das Recht auf den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit vorsieht, muss dieses Recht auch ohne Diskriminierung von unehelichen Kindern ausgeübt werden. Eine unterschiedliche Behandlung stellt eine Diskriminierung im Sinne des §14 EMRK dar, wenn sie kein rechtmäßiges Ziel verfolgt oder wenn die eingesetzten Mittel nicht verhältnismäßig sind. Die Mitgliedstaaten verfügen dabei über einen gewissen Ermessensspielraum in dieser Hinsicht. Jedoch, müssen "sehr wichtige Gründe" angegeben werden, wenn die unterschiedliche Behandlung unehelicher Kinder mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar sein soll.

Gemessen an diesen Maßstäben halten die angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie sind daher rechtswidrig. Mit anderen Worten, die Abstammung geht auf einen Elternteil zurück - unabhängig vom Familienstand der Eltern. Die Antragstellerin hat daher Anspruch auf Einbürgerung.

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