Verliert Kleinkind deutsche Staatsbürgerschaft durch Vaterschaftsstreitigkeiten
Könnte ein Kleinkind die deutsche Staatsbürgerschaft verlieren, nur weil sich der registrierte deutsche Vater als Betrüger herausstellt? Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am 19. April 2018 beantwortet (Az 1 C 1.17).
Deutscher hatte die Vaterschaft erst anerkannt, dann erfolgreich angefochten
Die 2004 in Deutschland geborene Antragstellerin strebt den Erhalt ihrer deutschen Staatsbürgerschaft an. Vor ihrer Geburt erkannte ein Deutscher (der behauptete, der Vater des Kindes zu sein) mit Zustimmung der Mutter die Antragstellerin als sein Kind an. Damit erhielt die Antragstellerin die deutsche Staatsbürgerschaft nach (§4 I StAG). In einer Klage des deutschen Vaters kurz nach ihrer Geburt entschied das Familiengericht, dass die Antragstellerin nicht die Tochter dieses Deutschen war. Die Klägerin beantragte 2014 festzustellen, dass sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren hat. Die Klage wurde von allen Gerichten abgewiesen.
Deutsche Staatsbürgerschaft rückwirkend verloren
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte alle Entscheidungen; die Antragstellerin hatte rückwirkend zum Zeitpunkt ihrer Geburt ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren (§4 I StAG i.V.m. §1599 I BGB). Dies ist das Ergebnis der Auseinandersetzung um die Vaterschaft. Die Klägerin hielt den daraus resultierenden Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft für einen Verstoß gegen Artikel 16 I GG. Der Staat entzog die deutsche Staatsangehörigkeit einer Deutschen ohne ihre Zustimmung. Es hätte eine ausreichende gesetzliche Regelung für den rechtlichen Entzug der Staatsangehörigkeit bestehen müssen.
Das Gericht stellte fest, dass die Entscheidung keinen rechtswidrigen Entzug der Staatsangehörigkeit darstellt. Die Antragstellerin war von Geburt an keine deutsche Staatsbürgerin, so dass logisch schon kein Entzug möglich war. Die Entscheidung basierte auf gesetzlich festgelegten Regeln, die auf rein objektiven und neutralen Kriterien beruhen. Der hier beschriebene Verlust ist eine ausreichende Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 16 I 2 GG. Zum materiellen Zeitpunkt der Anfechtung der Vaterschaft befand sich die Antragstellerin noch in der frühen Kindheit und wurde nicht staatenlos.