Anspruch auf Einbürgerung trotz Mehrfachheirat
Einem syrischen Staatsbürger wurde rückwirkend die deutsche Staatsangehörigkeit verweigert, weil er seine zweite Ehe in Syrien nicht offenbarte. Der Fall hing davon ab, ob er seine privilegierte Einbürgerung an einen deutschen Ehepartner gemäß §9 StAG verloren hat, oder nicht. Bei diesem Fall wurde seine Integration in die deutsche Lebensweise berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 29. Mai 2018 (zu 1 C 15.17) die Rechtslage geklärt.
Antragstellerin zunächst verborgene zweite Ehefrau
Geboren 1981 in Syrien, lebt er seit 1999 in Deutschland. Er studierte hier und arbeitete seit 2008 als Bauingenieur. Im April 2008 heiratete er eine deutsche Staatsbürgerin, mit der er zusammenlebt. Er und seine deutsche Frau brachten auch drei Kinder zur Welt. Im Jahr 2010 wurde er nach §9 StAG aus privilegierten Gründen der Ehe mit einem deutschen Staatsbürger eingebürgert. In seinem Einbürgerungsverfahren bezog er sich nur auf diese Ehe. Im Jahr 2012 wurde dem Einbürgerungsamt bekannt, dass der Kläger im Juni 2008 einen anderen syrischen Staatsbürger in Damaskus rechtlich geheiratet hatte. Er bestätigte die Vaterschaft für eine Tochter, die Anfang 2012 von seiner zweiten Frau geboren wurde.
Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgezogen
Im Dezember 2013 hat das Einbürgerungsamt die Einbürgerung rückwirkend widerrufen. Er hatte die Behörden bezüglich der Einbürgerungsvoraussetzungen betrogen, als er nicht zugab, eine zweite Frau zu haben. Das Büro argumentierte, dass er sich nicht in die deutsche Lebensweise integriert habe und dass er auch diese Maßnahme bewusst gegen die freiheitlich-demokratische Ordnung Deutschlands ergriffen habe.
Mehrfache Eheschließung unter Ausschluss einer freiheitlich demokratischen Ordnung
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage ab. Es wurde festgestellt, dass diese zweite Ehe nicht zeigt, dass er sich gegen die nach §10 StAG geforderte freie demokratische Grundordnung Deutschlands einsetzt. Die Einbürgerung des Klägers war rechtswidrig, da die Ehe in Syrien eine Integration in die deutsche Lebensweise gemäß §9 I Nr. 2 StAG ausschließt, da Deutschland nur monogame Ehen innerhalb Deutschlands erlaubt (§1306 BGB).
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