einbürgerungsbehörde arbeitet nichtDienstleistungen für Einbürgerungswillige zur Einleitung eines Untätigkeitsverfahrens

Wir möchten den Service und die Kosten für die Untätigkeitsklage bei Einbürgerungsanträgen aus Deutschland darstellen. Wir wissen, wie wichtig es für Sie ist, Geld- und Zeitverschwendung zu vermeiden und sind hier, um Ihnen in zwei Schritten zu helfen.

Erster Schritt - Prüfung der Begründetheit Ihres Falles

Sie stellen uns alle von Ihnen eingereichten Unterlagen zur Verfügung. Sollte etwas fehlen, teilen wir Ihnen dies mit. Der erste Schritt ist damit abgeschlossen. Sollten Sie jedoch noch Fragen haben oder weitere Erläuterungen benötigen, besprechen wir diese gerne mit Ihnen.

2. Schritt - Alternative 1: Unvollständige Beantragung

Wir haben festgestellt, dass Ihr Antrag unvollständig ist. In diesem Fall holen wir alle fehlenden Unterlagen ein oder korrigieren andere Fehler und reichen den Antrag dann bei der Einbürgerungsbehörde ein. Wenn nach weiteren drei Monaten immer noch keine Aktivität zu verzeichnen ist, reichen wir die Klage bei Gericht ein. Reichen wir die gleich die Klage ein, dann laufen Sie Gefahr auf Kosten sitzen zu bleiben.

2. Schritt - Alternative 2: Vollständige Antragstellung

Nachdem wir festgestellt haben, dass alles vollständig ist, können wir die Klage bei Gericht einreichen. Für die Kostentragung gilt bei der Untätigkeitsklage die Besonderheit des §161 III VwGO. Danach hat die Behörde die Kosten immer dann zu tragen, wenn der Kläger vor Klageerhebung mit einer Entscheidung rechnen konnte. Dies gilt unabhängig davon, wie die Entscheidung letztlich ausfällt. Erlässt die Behörde beispielsweise nach Erhebung einer Untätigkeitsklage einen ablehnenden Bescheid, hat Sie die Möglichkeit, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Die Behörde müsste dann die gesamten Kosten (d.h. Gerichtskosten und unsere Gebühren) tragen.

Nur wenn der Rechtsstreit dann fortgesetzt wird, besteht das "normale Kostenrisiko", da die Untätigkeit der Behörde dann beendet ist. Das "normale Kostenrisiko" bedeutet, dass der Verlierer alles bezahlen muss.

Nur wenn das Verfahren fortgesetzt wird, besteht ein "normales Kostenrisiko".

Kostenübersicht

Gerichtskosten sind pauschal und verbindlich. Sie sind nicht verhandelbar! Die Gebühren der Rechtsanwälte richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die dort festgelegten Gebühren für die Vertretung Ihrer Interessen vor Gericht sind das gesetzliche Minimum.

Lassen Sie uns kurz erklären, wofür die "Prozessgebühr" und die "Verhandlungsgebühr" bestimmt sind. Die Prozessgebühr wird für die Einreichung der Beschwerde und die Verteidigung Ihrer Rechte erhoben, solange es sich um ein Verfahren außerhalb einer mündlichen Verhandlung handelt. Die Verhandlungsgebühr wird, wie der Name schon sagt, für die Verhandlung vor Gericht erhoben. Diese Gebühr ändert sich nicht, wenn das Gericht alle Beteiligten zu mehreren Terminen lädt.

Faktor


Verfahrensgebühr Nr. 3100, 1008 VV RVG

1.4

798,20

Prozessgebühr Nr. 3104 VV RVG:

1.2

736,40

Portopauschale 7001 und 7002 VV RVG:

20,00

Mehrwertsteuer

19%

295,45

Mein Honorar für Ihre Vertretung

1.850,45

Der oben genannte Zeitplan gilt für jeden Antragsteller. Eine dreiköpfige Familie, die einen Einbürgerungsantrag stellt, muss also das Dreifache der oben genannten Gebühren bezahlen. Wir werden zunächst nur die Verfahrensgebühr, die Postpauschale und die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Sollte eine mündliche Verhandlung stattfinden, werden wir diese Dienstleistung in Rechnung stellen, sobald sie relevant wird.

Wie Sie uns beauftragen?

Klicken Sie einfach auf den ersten Button für die Erstberatung, wenn Sie alles vorab mit uns besprechen möchten. Ansonsten freuen wir uns auf Ihren Auftrag. Beauftragen Sie uns, indem Sie mit uns Kontakt aufnehmen.

 

Buchen Sie Ihre Erstberatung

Beauftragen Sie uns für eine Untätigkeitsklage

Wir benutzen Cookies
Diese Website verwendet Cookies für Authentifikation, Kontaktformulare und viele andere Funktionen. Ohne Cookies wird die Website nicht vollständig funktionieren! Die Cookies werden auf Ihrem Gerät gespeichert. Erteilen Sie hierfür Ihre Zustimmung?