Registrierung Ihres Unternehmens beim Transparenzregister

Transparenzregister verhindert Geldwäsche

Das Transparenzregister war ursprünglich als Überlaufregister – Auffangregister konzipiert. Ziel ist es, Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche zu ergreifen. Hier soll der wirtschaftlich Berechtigte von Kapitalgesellschaften offengelegt werden. Das ist alles, worum es sich handelt.

Bisher war eine Eintragung nur dann notwendig, wenn der wirtschaftlich Berechtigte sich nicht aus anderen öffentlichen Registern ergab. Ab August 2021 müssen ausnahmslos alle Unternehmen ihren wirtschaftlich Berechtigten registrieren.

Wer muss Eintragungen in das Transparenzregister vornehmen?

Geschäftsführer von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften (§ 20 I GwG), Treuhänder und Verwalter (§21 I und II GwG) sind verpflichtet, wirtschaftlich Berechtigte unverzüglich im Transparenzregister offenzulegen.

Bestehende GmbHs und UGs haben bis zum 31. Juli 2022 Zeit, den wirtschaftlich Berechtigten zu aktualisieren. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist kann gegen die Geschäftsführung ein Bußgeld von bis zu 100,000 € verhängt werden. Die Geschäftsführung ist nach dem Geldwäschegesetz dafür verantwortlich, dass die Eintragung in das Transparenzregister erfolgt. Bei Nichtbeachtung und schuldet daher der Gesellschaft Schadensersatz.

Können wir Ihnen helfen, Ihr Unternehmen im Transparenzregister zu aktualisieren?

Unser Honorar beträgt 200 € zzgl. MwSt. – inkl. sämtlicher Eintragungsgebühren. Bei Inanspruchnahme unserer Gründungsdienstleistungen sind diese in der Regel bereits enthalten.

Wir benutzen Cookies
Diese Website verwendet Cookies für Authentifikation, Kontaktformulare und viele andere Funktionen. Ohne Cookies wird die Website nicht vollständig funktionieren! Die Cookies werden auf Ihrem Gerät gespeichert. Erteilen Sie hierfür Ihre Zustimmung?