Voraussetzungen für Berufskraftfahrer
Als Drittstaatsangehöriger können Sie ohne formale Ausbildung in Deutschland als Lkw-Fahrer beschäftigt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit Ihrer Beschäftigung zustimmt.
Für die Beschäftigung von Berufskraftfahrern aus Drittstaaten ist das Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit ab November 2023 vereinfacht worden. Es wird nun nicht mehr geprüft:
- ob die erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE vorliegt,
- ob die (beschleunigte) EU- oder EWR-Grundqualifikation als Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güter- und Personenbeförderung vorliegt,
- die Vorrangprüfung wurde abgeschafft,
- Sprachkenntnisse sind nicht mehr erforderlich.
Sollten die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein, können Sie diese durch die erfolgreiche Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland erwerben. Ein Führerschein aus einem Drittstaat muss innerhalb von sechs Monaten in einen deutschen Führerschein umgewandelt werden. Parallel zu den Qualifizierungsmaßnahmen und der Umschreibung des Führerscheins können Sie in einem Unternehmen beschäftigt werden. Die Beschäftigung wird von der Bundesagentur für Arbeit genehmigt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1,
- Nachweis einer bestehenden Fahrerlaubnis aus einem Drittland als Lkw-Fahrer im Herkunftsland,
- ein Arbeitsvertrag, der neben der Beschäftigung im Unternehmen die Verpflichtung zur Teilnahme an Maßnahmen zum Erwerb der deutschen Grundqualifikation und des erforderlichen deutschen Führerscheins vorsieht,
- die Arbeitsbedingungen dieses Arbeitsvertrages müssen so gestaltet sein, dass die deutsche Fahrerlaubnis und die deutsche (beschleunigte) Grundqualifikation innerhalb von 15 Monaten erworben werden können,
- Arbeitsvertrag als Lkw-Fahrer nach dem Umtausch des Führerscheins und dem Erwerb der Grundqualifikation.
Personen über 45 Jahre
Wenn Sie 45 Jahre oder älter sind, müssen Sie außerdem ein Gehalt von mindestens 4015 € in Westdeutschland bzw. 3905 € in Ostdeutschland beziehen. Liegt Ihr Gehalt unter dieser Schwelle, müssen Sie eine angemessene Altersversorgung oder eine andere Vorsorge für den Ruhestand nachweisen. Dabei kann es sich entweder um die gesetzliche Rentenversicherung aus dem Heimatland, um private Ersparnisse oder um den Abschluss einer deutschen Rentenversicherung oder um eine Mischung aus allem handeln. Die Regierung möchte sicherstellen, dass Sie im Ruhestand nicht von der Sozialhilfe abhängig sind.
Hinweis: Dies ist nur für die allererste Genehmigung relevant!