Das beschleunigte Fachkräfteverfahren
Mit dieser Seite wollen wir Sie informieren, was dieses "beschleunigten Fachkräfteverfahren" ist und wie es abläuft. Böse Zungen sagen, dass wenn Behörden etwas an "Vereinfachung" oder "Beschleunigung" oder "Verbesserung" versprechen, dann sei das Gegenteil die Regel. Dies ist hier ganz und gar nicht der Fall! Ja, auf jeden Fall bringt das beschleunigte Fachkräfteverfahren eine spürbare Beschleunigung und Planbarkeit! In den hunderten von Fällen, die wir betreuten, haben wir noch nie erlebt, dass ein einheimisches Ausländeramt oder eine Botschaft dieses schnelle Verfahren auf die lange Bank geschoben hat!
Was ist das Ziel des beschleunigten Fachkräfteverfahrens?
Ziel des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist es dem Arbeitgeber im Zusammenspiel mit der zukünftigen Fachkraft, dem zentralen Ausländeramt eines Bundeslandes, dem zukünftigen Arbeitgeber die Möglichkeit zu bieten, Verfahrensverzögerungen bei der Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung zu reduzieren. So soll eine Beschleunigung erreicht werden. Die Ausländerbehörde am Sitz des Arbeitgebers ist Ansprechpartner und Projektmanager.
Wer startet das beschleunigte Fachkräfteverfahren?
Das Verfahren wird von der Fachkraft selbst gestartet, indem er oder sie den Arbeitgeber bevollmächtigt.
Für welche Fachkräfte eignet sich das Verfahren?
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann für die folgenden Aufenthaltszwecke beantragt werden:
- berufliche Ausbildung / betriebliche Weiterbildung,
- zur Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen,
- Erwerbstätigkeit für Fachkräfte mit Berufsausbildung,
- Erwerbstätigkeit für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung,
- als eine hoch qualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung in besonderen Fällen,
- als Forscher oder Forscherin,
- zur Beschäftigung als leitender Angestellter, Führungskraft oder Spezialist,
- zur Beschäftigung als sonstiger Wissenschaftler oder Lehrkraft,
- zur Beschäftigung als IT-Spezialist,
- zur Beschäftigung im begründeten Einzelfall öffentlichen Interesses,
- als Beamter,
- als Berufskraftfahrer, die eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation nach §24 I BeschV besitzen,
Für welche Personen ist das Verfahren gegenwärtig nicht geeignet?
Dieses Verfahren ist nicht zulässig für folgende Sachverhalte:
- Entsendungen von Arbeitnehmern eines im Ausland ansässigen Arbeitgebers nach Deutschland,
- Unternehmensinterne Transfers,
- Studenten,
- für ausschließlich vorübergehende Aufenthaltszwecke (z.B. Spezialitätenköche, Au Pair),
- Berufskraftfahrer, die keine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation nach §24 I BeschV besitzen,
Ist der Familiennachzug im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens möglich?
Ja, grundsätzlich können Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie die minderjährigen ledigen Kinder im zeitlichen Zusammenhang einreisen. Ein zeitlicher Zusammenhang besteht innerhalb der ersten sechs Monate nach Ersteinreise der Fachkraft. Bei der "großen Blauen Karte", können auch (Schwieger)Eltern mit einreisen.
Mit welchen Kosten muss mein Unternehmen rechnen?
Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren beträgt gegenwärtig 411 € für das Verfahren insgesamt (§47 I Nr. 15 AufenthV) – d.h. für alle Beteiligten.
Sind das dann alle Gebühren?
Es können jedoch zusätzliche Gebühren bei den entsprechenden Stellen etwa für Übersetzungen, Beglaubigungen, Anerkennungen von Berufsqualifikationen, oder Ähnliches anfallen. Das Anerkennungsverfahren kostet bis zu € 600. Beglaubigte Übersetzungen von Urkunden kostet in der Regel einen mittleren zweistelligen Betrag.
Kann mein Unternehmen jemand anderes zur Durchführung des Verfahrens beauftragen?
Ja, eine Bevollmächtigung ist grundsätzlich möglich (§14 V VwVfG). Es sind jedoch die folgenden Punkte zu beachten:
- Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die zukünftige Fachkraft zunächst den Arbeitgeber zur Durchführung des Verfahrens bevollmächtigt. Dann ist es ausreichend, dass eine zeichnungsberechtigte Person (bspw. die Geschäftsführung) eine andere Person innerhalb des Unternehmens das beschleunigte Fachkräfteverfahren durchführt.
- Der Arbeitgeber kann diese Tätigkeit an einen Relocator delegieren.
Dieses Relocation Unternehmen wird eine Vollmacht vom Arbeitgeber benötigen. Dieses Unternehmen kann letztlich nur die Formulare "durchreichen" und die Kommunikation "weitersagen". Wenn etwas aber falsch laufen sollte, so dürfen diese Unternehmen nichts mehr machen. Es handelt sich spätestens dann um unzulässige Rechtsberatung. - Der Arbeitgeber kann anstelle dessen eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragen.
Vorteil an dieser Konstellation ist, dass eine wirkliche Fachperson sich um die Rechtsangelegenheit "Einwanderung" kümmert. Sollte die Behörde tatsächlich eine falsche Rechtsansicht haben, so kann gleich dagegen vorgegangen werden, ohne dass wertvolle Zeit zur Suche verloren geht. Anwälte haben die Aufgabe aus einem "beschleunigten" ein "sehr beschleunigten" Verfahren zu machen. Dies wird dadurch erreicht, dass die Anwaltskanzlei alles so aufbereitet, dass die Sachbearbeiter alles nur abnicken müssen, und sofort entscheiden können.
Wie lange muss mein Unternehmen auf die zukünftige Fachkraft warten?
Die Beantwortung dieser Frage hängt von mehreren Faktoren ab, wodurch die Benennung eines Zeitraums nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestimmt werden kann. Grundsätzlich soll das Verfahren nicht mehr als 16 Wochen andauern und die Fachkraft in diesem Zeitraum einreisen können. Sie können die Bearbeitungszeit erheblich verkürzen, wenn Sie alle Unterlagen bei der Antragstellung vollständig einreichen.
Wann endet das beschleunigte Fachkräfteverfahren?
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren endet für die zentrale Ausländerbehörde mit der Übersendung der Vorabzustimmung an die jeweilige Botschaft und den Arbeitgeber.
Wie geht es nun weiter? Kann die Fachkraft jetzt einreisen?
Nein! Die Fachkraft kann nur dann einreisen, wenn sie zur Einreise kein Visum benötigt. Andernfalls muss wie immer ein jetzt Einreisevisum beantragt werden.
Muss ein Termin bei der Botschaft eigenständig beantragt werden?
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ersetzt nicht die Notwendigkeit einer Antragsstellung und Übergabe der Unterlagen bei der Botschaft. Bisher gab es nur die Vorprüfung und eine Vorabzustimmung. Bei der Botschaft müssen dieselben Unterlagen mit der Vorabzustimmung eingereicht werden (Antragsformulare, Originalurkunden zur Berufsqualifikation, Arbeitsvertrag, etc.). Wir erstellen Ihnen hierfür eine persönliche Checkliste, die genau auf Ihre Situation abgestimmt ist. Ja, wir melden unsere Mandanten gesondert bei der Botschaft, so dass die Einladungspflicht nicht versehentlich übersehen werden kann. Bei visumsfreier Einreise informieren wir das zuständige Ausländeramt für die schnelle Einladung.
Wann bekommt die Fachkraft einen Termin bei der Botschaft?
Entgegen des "normalen" Verfahrens geht das beschleunigte Fachkräfteverfahren wirklich sehr schnell! Die Botschaft hat nur drei Wochen Zeit, die Fachkraft zur Vorsprache und Einreichen des Antrags samt Unterlagen einzuladen. Die Botschaften halten sich daran!
Wie lange hat die Botschaft Zeit den Antrag zu bearbeiten?
Nachdem die Fachkraft bei der Botschaft alle Unterlagen vollständig eingereicht hat, darf die Behörde sich nur drei Wochen Zeit lassen, um über den Antrag zu entscheiden. Das ist eine gesetzliche Pflicht! Das geschieht auch regelmäßig.
Wir haben aber im Kollegenkreis erlebt, dass die Botschaft viel länger als versprochen zur Entscheidung benötigt hat. Wie das?
Das kann durchaus passieren, obwohl die Botschaft nach Vorgaben des Gesetzes in §81a AufenthG in nur 3 Wochen zu entscheiden hat. Es wird mit 99% Sicherheit daran gelegen haben, dass nicht alle Unterlagen vollständig vorgelegt wurden. Die Botschaft darf nur aufgrund von nachgewiesenen Tatsachen entscheiden. Wenn ihr etwas fehlt, dann hat die Behörde das Fehlende anzufordern. Dann dauert halt alles länger. Genau aus diesem Grund geben wir unseren Mandanten und für jedes Familienmitglied eine persönliche Checkliste an die Hand, damit nichts vergessen wird. Es ist unser Anliegen, dass dieses schnelle Verfahren wirklich beschleunigt bleibt!
Was entscheidet die Botschaft?
Bei positiver Bescheidung durch die Auslandsvertretung in Ihrer Heimat oder aktuellem Wohnort, erhalten Sie ein nationales Einreisevisum. Ein solches Visum dient der Ersteinreise, dem ersten Aufenthalt und wird neuerdings grundsätzlich auf ein Jahr ausgestellt. Die Fachkraft kann vom ersten Tag der Einreise an in dem im Visum erlaubten Umfang arbeiten, auch wenn Sie noch nicht die Aufenthaltserlaubnis oder Blaue Karte EU besitzt.
Brauche ich wirklich ein Einreisevisum?
Die Antwort ist ein ganz klares "Ja!" bzw. "Nein!". Das hängt davon ab, ob die Fachkraft zur Einreise ein Visum bedarf. Wer das ist, haben wir auf einer anderen Seite beschrieben.
Was ist zu tun, wenn das Einreisevisum abläuft?
Die Fachkraft muss vor Ablauf des Visums einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland stellen.
Wie lange dauert es, bis zu es einem Termin in der Ausländerbehörde kommt?
Bei allem Respekt, fragen Sie nicht uns – sondern Gott dem Allmächtigen. Er wird es wissen... Jetzt, mal ernsthaft! Es kann überhaupt nicht eingeschätzt werden, weil die Behörden im Zweifel zu wenig Sachbearbeiter haben, die Sachbearbeiter gerne mit unnötiger Korrespondenz behelligt werden. Berlin als Bespiel hat ca. 400 Sachbearbeiter um ca. 1,5 Millionen ausländische Einwohner zu bedienen. Bei besten Willen ist nicht mehr als jetzt möglich. Allerdings ist Berlin Vorreiter in der Digitalisierung und automatischen Abarbeitung.
Wenn die Fachkraft also keinen Termin vor Ablauf des Einreisevisums bekommt, wird sie also illegal? Ja?
Jein! Der Termin und die Vorsprache ist für die Legalität des weiteren Aufenthalts hier nicht maßgeblich. Im Termin wird nur erteilt. Hat die Fachkraft also vor Ablauf des Einreisevisums die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt, dann ist der Aufenthalt so lange legal bis die Ausländerbehörde über den Antrag entscheidet (§81 AufenthG). Die Behörde ist verpflichtet eine sog. "Fiktionsbescheinigung" zu erstellen.