Familiennachzug zu ausländischen Ehegatten
Auf dieser Seite geht es um den Familiennachzug zu Ausländern für solche Fälle, in denen sich eine Person schon länger in Deutschland aufhält. Wenn der nicht erwerbstätige Ehepartner und / oder die Kinder dem Unterhaltspflichtigen nachziehen, wird dies ebenfalls als Familiennachzug gewertet. Aber in diesen Fällen steht und fällt alles mit dem Unterhaltspflichtigen und seiner Genehmigung - sie sind also von ihm abhängig.
Meine bessere Hälfte ist schon seit einiger Zeit in Deutschland. Nun möchte ich ihm nach Deutschland folgen. Wird das möglich sein? Er hat eine Einzimmerwohnung, einen Job mit geringem Gehalt und eine Aufenthaltserlaubnis.
Sie sollten Ihre Wiedervereinigungspläne verschieben, weil es den Anschein hat, dass Ihr Gatte nicht genügend verdient, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten.
Grundsätzlich kann ein Ehegatte eine Aufenthaltserlaubnis erhalten - wenn er zu einem Verwandten zur Aufrechterhaltung oder (Wieder-)Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zieht im Sinne von Art. 6 GG und §§29, 27, 30 AufenthG. Eine Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn Ihr Ehegatte entweder
- eine Niederlassungserlaubnis,
- bereits seit zwei Jahren unbefristet hier lebt,
- eine Aufenthaltserlaubnis hat und die Ehe bereits vor dem Umzug nach Deutschland bestand und der beabsichtigte Aufenthalt mindestens ein Jahr beträgt,
- sowie die folgenden allgemeinen Voraussetzungen:
- Sie haben genügend Platz zum Zusammenleben,
- Sie sind ausreichend krankenversichert,
- Sie verfügen über ausreichende Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes,
- keine Gründe für eine Ausweisung ersichtlich sind.
Kann ich meine Kinder nachträglich nach Deutschland kommen lassen, nachdem ich eine Wohnung für uns alle gefunden habe?
Grundsätzlich können minderjährige Kinder (unter 18 Jahren) ihren Eltern nach Deutschland folgen, wenn die Eltern entweder eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis haben. Das gilt auch, wenn die Eltern gemeinsam nach Deutschland ziehen. Wenn die Kinder bereits 16 Jahre alt sind, muss das Kind C1 Deutsch beherrschen (§32 II 1 AufenthG) – es sei denn es mit Ihnen zusammen nach Deutschland.
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Gibt es Vorteile, wenn man der Ehepartner eines Deutschen ist?
Gibt es Vorteile? Nun, nur ein paar unwichtige. Mit einem Deutschen verheiratet zu sein, gibt Ihnen das einklagbare Recht, nach Deutschland einzureisen und mit Ihrem Gatten zu leben. Das deutsche Grundgesetz garantiert den Schutz der Familie, solange die Lebensgemeinschaft besteht (Art. 6 GG). Voraussetzung für dieses Recht ist, dass der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Praktisch bedeutet dies, dass der Gatte hier polizeilich gemeldet ist. In Verfolgung dieses verfassungsmäßigen Rechts muss dem Ehegatten eines Deutschen die Einreise gewährt werden. Das bedeutet aber nicht, dass Sie niemals ausgewiesen werden können. Bedenken Sie, dass dies nur ein sehr allgemeiner Begriff ist.
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Hallo, ich habe vor kurzem gehört, dass ich Deutsch können muss. Stimmt das?
Ja, das ist richtig. Seit Mitte 2007 muss der nichtdeutsche Ehepartner nachweisen, dass er einfache Deutschkenntnisse hat – A1. Die offizielle Begründung für diese etwas merkwürdige Regel lautet: Ausländer sollen am gesellschaftlichen Leben teilhaben können - schon bei der Einreise. Andere Stimmen sagen, das sei nur eingeführt worden, um Zwangsverheiratungen zu verhindern, ein angeblich häufiges Phänomen bei türkischen und anderen (radikal) muslimischen Familien.
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Also okay, ich muss zeigen, dass ich die deutsche Sprache gut beherrsche. Kann ich nicht einfach einreisen und in Deutschland anfangen Deutsch zu lernen?
Jein. Die Deutschkenntnisse sind eine Voraussetzung dafür, dass Sie erfolgreich ein Visum zur Einreise nach Deutschland für die Familienzusammenführung beantragen können. Mit anderen Worten: Ohne Deutsch keine Einreise für den Aufenthaltsgrund „Familienzusammenführung“. Sie können aber anstelle dessen aus eigenen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
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Ach, komm schon. Gilt das auch für mich als Ossi? Gibt es wirklich keine Ausnahmen?
Klar gibt es Ausnahmen! Und Sie gehören dazu. In der Regel müssen Sie entweder gut ausgebildet, Flüchtling oder Selbstständiger sein, oder unter die Visumbefreiung fallen. Hier ist eine grobe Auflistung der Ausnahmen nach §30 AufenthG:
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- Sie haben einen Hochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation,
- Ihr Ehepartner hat eine Aufenthaltserlaubnis als
- hochqualifizierte Arbeitskraft,
- Forscher,
- anerkannter Flüchtling,
- Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aus anderen EU-Ländern,
- Selbständiger,
- Blaue Karte EU.
- Der Ehepartner ist aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Störung nicht in der Lage, die deutsche Sprache zu erlernen.
- Um eine unbillige Härte zu vermeiden, kann auf den Nachweis A1 verzichtet werden.
- Der Ehepartner ist Staatsbürger eines der Partner-Staaten:
- Australien,
- Israel,
- Japan,
- Kanada,
- Neuseeland,
- Südkorea
oder - Vereinigten Staaten von Amerika.
Richtig, diese Bürger brauchen kein Visum für die Einreise nach Deutschland, weil sie das Privileg der visumfreien Einreise genießen.
Wie einfach ist es, eine unbillige Härte geltend zu machen?
Erwarten Sie nicht, dass die Ausländerbehörde die Behauptung einer unbilligen Härte akzeptiert, wenn Sie sie vorbringen. Die Beamten sind typischerweise angewiesen, den Nachweis zu verlangen und werden nur widerwillig eine Ausnahme akzeptieren. Sie müssen echte und ernsthafte Gründe vorweisen! Warum diese ganze Aufregung? Der Deutsche Bundestag will Zwangs- oder arrangierte Ehen eindämmen, wie sie einige arabische Kulturen kennen. Das Hasswort in diesem Zusammenhang ist "Kopftuch" oder "Kopftuchmädchen". Wagen Sie es, irgendeinen Deutschen darauf anzusprechen und bereiten Sie sich darauf vor, eine lange Tirade zu hören.
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Hey toll, ich kaufe mir einen Sprachführer, lerne und übe ein bisschen und dann kann ich mein einfaches Deutsch nachweisen, oder?
Das wird kaum funktionieren. Für eine erfolgreiche Bewerbung müssen Sie das Zertifikat A1 "Start Deutsch 1" eines Goethe-Instituts oder einer anerkannten Sprachschule in Ihrer Nähe vorlegen. Wenn es in Ihrem Land kein Goethe-Institut gibt oder dieser Test (noch) nicht verfügbar ist, dann entscheidet der Beamte im Konsulat. Wenn Sie Deutscher waren oder Germanistik studiert haben, erwähnen Sie dies natürlich in Ihrem Antrag.
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