Vorzugsbehandlung für Drittländer bei der Einreise in die Heimat eines EU-Bürgers
Ein Europäer kehrt mit seinem Drittland-Lebensgefährten in seinen EU Heimatstaat zurück. Ist es möglich, dass die Einwanderungsbehörden einen Antrag für den Aufenthalt des Partners ablehnen, weil das Paar nur eine "eheähnliche Lebensgemeinschaft" führt? In diesem Fall eines Europäers, der nach Hause zurückkehrte, hat der EuGH die Regeln für Drittstaatsangehörige mit dem Urteil vom 17. Juli 2018 (zu C-89/17) geklärt.
Großbritannien verweigert Aufenthaltskarte mit Verweis auf nationale Gesetzgebung
Rozanne Banger, eine südafrikanische Staatsangehörige, ist die Partnerin des Briten Philip Rado. Sie sind nicht verheiratet, aber sie leben seit vielen Jahren in einer sogenannten "eheähnlichen Gemeinschaft". Im Jahr 2013 zogen Banger und Rado nach Großbritanien, in dem die südafrikanische Frau eine Aufenthaltskarte beantragte. Sie beantragte das Dokument zum Nachweis ihres Rechtsstatus, für das von den Behörden keine Genehmigung erforderlich ist. Der britische Innenminister lehnte den Antrag auf der Grundlage des britischen Rechts ab.
Dieses Recht regelt die Rechte von Familienmitgliedern britischer Staatsangehöriger, die, nachdem sie ihr Recht auf Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt haben, nach Großbritanien zurückkehren. Um als Familienangehöriger eines britischen Staatsbürgers angesehen zu werden, muss der Antragsteller entweder der Ehepartner oder der eingetragene Partner des britischen Staatsbürgers sein. Frau Banger zum Zeitpunkt ihres Antrags nicht mit Herrn Rado verheiratet war, wurde ihr Antrag von den britischen Behörden abgelehnt.
Britisches Gericht ersuchte um eine Vorabentscheidung
Frau Banger focht die Entscheidung des Innenministers an. Der EuGH bestätigte dass allein die Richtlinie die Bedingungen festlegt, unter denen Bürger der EU in andere Mitgliedstaaten als ihren eigenen einreisen und sich dort aufhalten können. Unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung wies das Gericht darauf hin, dass eine Person die Anerkennung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts im Mitgliedstaat der EU Bürger auf der Grundlage von Artikel 21 AEUV erhalten kann. Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Logik ist, dass der EU-Bürger ohne eine solche Garantie daran gehindert würde, sein Heimatland zu verlassen und sein Freizügigkeitsrecht auszuüben, wenn er nicht sicher wäre, dass er sein Leben mit seiner aus einem Drittland stammenden Familie fortsetzen könnte. Nach dieser Rechtsprechung sollten die Voraussetzungen für die Gewährung eines solchen abgeleiteten Aufenthaltsrechts im Prinzip nicht strenger sein, als sie in der Richtlinie vorgesehenen sind.
Hinweis: Handhabung in Deutschland
Für den Fall, dass Europäer mit ihrem nicht-ehelichen Partner in Deutschland leben wollen, ist der erste Schritt zu verstehen dass Deutschland Partner nicht nach "Gewohnheitsrecht" als Familienmitglied akzeptiert. Dies bedeutet, dass die Rechte der Freizügigkeit nicht gelten. Auf der Grundlage dieser Entscheidung kann ein eheähnlicher Partner eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, allerdings ohne die Freizügigkeit zu geniessen.