Illegal ohne Vander Elst Visum
Ist es legitim, dass ein Drittstaatsangehöriger, der kein sogenanntes "Vander Elst"-Visum erhalten hat, aus Deutschland abgeschoben wird? Das VG Potsdam sagt dazu etwas mit seinem Beschluss vom 02. November 2020 (Az 8 L 660/20).
Der Antragsteller, ein weißrussischer Staatsangehöriger, reiste am 01. Juni 2020 nach Deutschland ein. Er hatte ein polnisches Visum mit Gültigkeit vom 17. Januar 2020 bis 16. Januar 2021 und ist bei der Firma in G.... (Polen) als Elektriker beschäftigt. Diese Angaben ermöglichten eigentlich die Erteilung eines sogenannten "Vander Elst-Visums". Der Kläger in diesem Verfahren hat jedoch kein solches erhalten und noch nicht einmal beantragt. Es ist für einen Drittstaatler notwendig eine Aufenthaltserlaubnis zu haben, wenn er außerhalb des Landes, in dem er eine Aufenthaltserlaubnis hat, für seinen Arbeitgeber eingesetzt werden soll.
Bei einer Kontrolle durch das Hauptzollamt am 16.06.2020 wurde der Betroffene auf einer Baustelle angetroffen und gab auf Befragen an, dass er seit Anfang Juni 2020 als Elektriker auf der Baustelle gearbeitet habe. Er sagte, dass seine Firma als Subunternehmer für eine andere Firma arbeitet.
Die Ausländerbehörde wies ihn am 19. Juni 2020 offiziell aus Deutschland aus und forderte ihn auf, das Land bis zum 29. Juni 2020 zu verlassen. Sie erteilte ihm außerdem eine Einreisesperre für zwei Jahre. Der Vorfall ging vor Gericht. Die Rechtsmittel blieben erfolglos.
Das Rechtsmittel wurde als nicht begründet abgewiesen. Nach §53 I AufenthG ist ein Ausländer auszuweisen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, oder von ihm eine sonstige erhebliche Gefahr für die Interessen Deutschlands ausgeht. Dies ist der Fall wenn die Abwägung der Interessen an der Ausreise des Ausländers gegen die Interessen an seinem weiteren Aufenthalt ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
Im Falle des Klägers besteht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, weil er einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat, der nicht nur isoliert oder geringfügig ist (§54 II Nr. 9 AufenthG). Er hat rechtswidrig gehandelt, indem er vorsätzlich als Elektriker auf einer Baustelle unter Verstoß gegen §4a IV AufenthG i.V.m. §404 II Nr. 4 SGB III gearbeitet hat - d.h. ohne eine Arbeitserlaubnis. Der Kläger gibt selbst zu, kein Vander Elst-Visum beantragt zu haben. Das heißt, er war nie berechtigt, dieser Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da er nur ein nationales polnisches Visum nach §15 AufenthV i.V.m. §21 I Schengener Durchführungsübereinkommen besaß, war der Antragsteller lediglich von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Einreise und den Aufenthalt von bis zu 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen gestattet. Dieser Aufenthalt ist in der Regel nur zu touristischen Zwecke erlaubt.
Der Gesetzesverstoß des Antragstellers ist auch nicht als geringfügig im Sinne des §54 II Nr. 9 AufenthG anzusehen. Er bedurfte lediglich der Formalität eines Vander Elst-Visums (§§ 6 III, 7 I, 18, 18a AufenthG i.V.m. §21 BeschV). Dieses Vander Elst-Visum bezieht sich auf die europäische Dienstleistungsfreiheit für alle europäischen Unternehmen. Europäische Unternehmen können Drittstaatsangehörige anstellen und in einen anderen Mitgliedstaat entsenden, um dort die Dienstleistungen dieses europäischen Unternehmens zu erbringen, sofern die entsprechenden Verfahren eingehalten werden.