Absetzen einer Bewirtung ohne Rechnung und davonkommen
Schusseltier! Sie haben vergessen, eine Quittung vom Essen und Trinken mit Details darüber zu markieren, wen Sie eingeladen haben und den Grund für das Treffen? Ts, ts. Darüber hinaus verweigert das Finanzamt nun den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung, weil es nicht bereit ist, einen Geschäftszweck anzunehmen. Nun, das Gesetz verlangt, dass Sie Ledger haben, um einen qualifizierten Abzug zu haben. Die FG Berlin-Brandenburg hat jedoch in seinem Urteil vom 9. April 2019 (zu 5 K 5119/18) eine legale "Umgehung" gefunden.
Abzug einer Bewirtung ohne Rechnung
Der Kläger, ein selbständiger Unternehmensberater, beanspruchte für seine Bewirtungskosten mit seinen Geschäftspartnern für das Jahr 2013 Vorsteuer in Höhe von 641 €. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab, da die notwendigen Eintragungen bei dieser Gelegenheit und die Teilnehmer der Unterhaltung auf den Bewirtungsunterlagen fehlten. Obwohl die Klägerin später die fehlenden Einträge auf der Bewirtungsrechnung ergänzte, weigerte sich das Finanzamt vier Jahre später bei der Berufung gegen das Urteil immer noch, den Vorsteuerabzug zu akzeptieren.
Finanzamt verweigert Abzug der Vorsteuer
Für die nicht abzugsfähigen 30% der angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungskosten sieht der §15 Ia Abs. 2 UStG jedoch eine Befreiung von der Vorsteuer vor. Das Finanzamt stellt fest, dass die Behebung der fehlenden Formerfordernisse nur im Beschwerdeverfahren, d.h. 4 Jahre nach der Einladung, erfolgte.
Die FG war mit dem Finanzamt nicht einverstanden und verpflichtete das Finanzamt, den Abzug vorzunehmen. Die Ablehnung des Vorsteuerabzugs allein wegen Nichteinhaltung von Formalitäten stellt nach Ansicht des Gerichts eine unangemessene Belastung für den Steuerzahler dar. Aufgrund der überragenden Bedeutung des Vorsteuerabzugs für eine steuerneutrale Besteuerung auferlegte der EuGH mit seinem Urteil vom 15. September 2016 (zu C-518/14) restriktive Formerfordernisse zur Verweigerung der Vorsteuer. Somit kann auch lange nach der ersten Rechnung eine Rechnungskorrektur mit Rückwirkung erfolgen.
Vorsteuerabzug
Nach dem Wortlaut des §15 Abs. 2 UStG ist der Vorsteuerabzug für Bewirtungskosten uneingeschränkt möglich, wenn es sich um "angemessene und nachgewiesene Aufwendungen" handelt. Der Gesetzestext verlangt daher nur einen allgemeinen Nachweis und verweist nicht ausdrücklich auf §4 V cl. 1 Nr. 2 (und darin) Abs. 2 EStG.
Hinweis
Trotz des praktischen FG-Urteils sollte immer darauf geachtet werden, dass die erforderlichen Informationen über den Gastgebergutschein von Anfang an (rechtzeitig) zur Verfügung gestellt werden. Die deutschen Finanzämter verzeihen "Missgeschicke" nicht ohne weiteres.