Qualifiziert die Vergabe von Übersetzungen an Subunternehmer als Gewerbe

Sind Berufsübersetzer, die ihren Kunden regelmäßig und in nicht nur unerheblicher Zahl Übersetzungen in Sprachen liefern, die sie selbst nicht beherrschen, Freiberufler oder sollten sie als Gewerbe betrachtet werden? Der BFH hat diesen Streit mit seinem Urteil vom 21. Februar 2017 (zu VIII R 45/13; veröffentlicht am 7. Juni 2017) beigelegt.

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Im strittigen Fall war der Steuerzahler eine GbR, die sich auf die Übersetzung von technischen Handbüchern, Bedienungsanleitungen und ähnlichen Unterlagen für ihre Kunden spezialisiert hatte. Die Übersetzungen wurden regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang in Sprachen durchgeführt, die die Gesellschafter des Klägers nicht persönlich sprachen. Zu diesem Zweck beauftragte die Klägerin externe Übersetzer und nutzte parallel zu deren Dienstleistungen ein sogenanntes Translation-Memory-System, d.h. ein System zur computergestützten Übersetzung und Speicherung von Texten.

Im Gegensatz zum Finanzamt betrachtete die Gesellschaft ihre Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit im Sinne des §18 Nr. 1 Satz 1 EStG. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger gewerblich tätig war und erließ Gewerbesteuerbescheide für die Streitjahre 2003 bis 2007; anschließender Einspruch und Gerichtsinstanzen blieben erfolglos.

Der Bundesfinanzhof schloss diesen Rechtsstreit und entschied, dass die Einstufung als Freiberufler oder Gewerbetreibender von den eigenen Sprachkenntnissen des Übersetzers abhängt! In diesem Fall handelte es sich nicht um die Übersetzung einer bedeutenden Textmenge, sondern um die Vermittlung von anderen Übersetzern. Die Vermittlung gilt als Handwerk und nicht als professionelle Dienstleistung. Welche Steuern eine Branche zu entrichten hat, hängt von dieser Unterscheidung ab.

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