Registrierung eines Ausländers als Geschäftsführer
Ist es eine Voraussetzung, dass ein Nicht-EU-Ausländer immer die Möglichkeit haben muss, legal nach Deutschland einzureisen, um als Geschäftsführer einer deutschen Gesellschaft registriert zu werden? Dieser Artikel bezieht sich auf die Entscheidung des OLG München vom 17. Dezember 2009 (Az 31 Wx 142/09).
Der Gesellschafter einer GmbH legte fest, dass ein in Deutschland lebender jordanischer Staatsbürger mit Duldung zweiter Geschäftsführer werden sollte. Auf notariellen Anmeldung zur Eintragung des neuen Geschäftsführers monierte das Handelsregister, dass dies nicht zulässig sei, da der ernannte Geschäftsführer die Erlaubnis der Ausländerbehörde benötigte, um als Geschäftsführer tätig zu werden. Eine Duldung gibt in der Regel nicht das Recht, als Selbständiger in Deutschland zu arbeiten. Die aufenthaltsrechtliche Duldung bedeutet, dass eine Person angewiesen wurde, das Land zu verlassen, weil eine frühere Aufenthaltserlaubnis ungültig geworden ist; die Behörde aber rechtlich daran gehindert ist, die Ausreise durchzusetzen - d.h. eine Ausweisung ist rechtlich nicht möglich. Der Notar hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und argumentiert, dass die in §6 II GmbHG genannte Liste der als Geschäftsführer zu bestellenden Hindernissen endgültig ist und keine erweiterte Anwendung zulässt.
Das Handelsregister folgte der Beschwerde nicht. Das Register argumentierte, dass das Fehlen einer Arbeitserlaubnis ein solches Hindernis sei, auf das §6 GmbHG verweise. Der Jordanier hat sich vor Gericht gegen diese Entscheidung beschwert. Dieses Landgericht hatte die gleiche Meinung wieder Notar – aber mit weiteren Argumenten. Das Gericht argumentierte, dass ein nicht-europäischer Staatsbürger nachweisen muss, dass er jederzeit in das Land einreisen kann. Dem Jordanier ist es jedoch verboten, in das Land einzureisen. Die Duldung ist nur eine aufgeschobene Ausweisung (§60a I AufenthG). Diese Situation stellt nicht sicher, dass der Jordanier das Land wieder betreten kann, um seinen gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführer nachzukommen. Ihm fehlt das Recht, ins Land einzureisen.
Der Jordanier legte Berufung ein und gewann diesmal vor dem Oberlandesgericht. Die Richter argumentierten bei der Novellierung des GmbH-Rechts, dass kein ausländischer Geschäftsführer die ständige Möglichkeit benötigt, sich in Deutschland aufzuhalten, da der Sitz der Gesellschaft im Ausland liegen kann (§4a GmbHG). Dieses Rechtsverständnis entzieht die Legitimität für jede andere Auslegung.
§8 III 2 GmbHG erlaubt ausdrücklich, dass ein Geschäftsführer von einem ausländischen Notar oder deutschen Konsularbeamten beauftragt wird. Dies zeigt auch, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, ein dauerhaftes Recht auf Einreise nach Deutschland zu verlangen, um als Geschäftsführer registriert und danach tätig zu werden. Dabei ist es völlig unerheblich, ob der ernannte Geschäftsführer überhaupt beabsichtigt, in Deutschland zu leben.
Hinweis
Und die Moral der Geschichte? In Deutschland leben oder in Deutschland leben wollen und Geschäftsführer Ihres Unternehmens zu sein, sind zwei voneinander unabhängige Tatsachen. Sie benötigen keine weitere Erlaubnis, um Gesellschafter oder auch Geschäftsführer zu sein. Wenn Sie nach Deutschland einreisen wollen, um bei der Bestellung des Notars und anschließendem Bankgespräch anwesend zu sein, benötigen Sie ein Geschäftsvisum - wenn Sie nicht zu den Bürgern mit dem Recht auf visumfreie Einreise gehören. Und ja, wenn Ihr Unternehmen Sie beschäftigt und Sie im Ausland leben - ist das genauso legal! Wenn Sie aber in Deutschland als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft arbeiten wollen, dann benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für selbständige Zwecke nach §21 I AufenthG. Wenn Sie als Geschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile arbeiten wollen, dann benötigen Sie einen Arbeitsvertrag, der Sie entweder für eine „normale“ Beschäftigung nach §18 IV AufenthG oder eine Blaue Karte berechtigt.