Genehmigungspflichtige Gewerbe
Wenn Sie eine unternehmerische Tätigkeit beginnen, sei es als Einzelperson oder als Unternehmen, erfordern bestimmte Geschäftsbereiche eine Genehmigung aber einige nur eine Registrierung. Klingt verwirrend, lassen Sie uns das Geheimnis der Betriebserlaubnis lüften.
Was sind die allgemeinen Regeln? Die allgemeine Regel ist, dass Sie frei sind, jedes gewünschte Gewerbe zu führen – d.h. ohne Erlaubnis. Alle Gewerbetreibenden mit einer physikalischen Betriebsstätte müssen ihre Geschäfte zumindest anmelden – egal ob eine Erlaubnis benötigt wird. Bei "gefährlichen" Gewerbezweigen benötigen Sie noch eine Betriebserlaubnis. Wenn eine Erlaubnis benötigt wird, dann müssen Sie Ihr Unternehmen zuvor beim Gewerbeamt ihrer Gemeinde angemeldet haben. Die folgende Liste zeigt Beispiele, bei denen - neben der Registrierung beim Gewerbeamt - auch eine Genehmigung erforderlich ist. Diese Liste ist nicht abschließend.
Abfallentsorgungsanlage
§31 I Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz i.V.m. §4 Bundesimmissionsschutzgesetz
Abfalltransport und -sammlung
§49 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz; §1 Transportgenehmigungsverordnung
Abschleppdienste
für nicht reparaturbedürftige Fahrzeuge: §3 Güterkraftverkehrsgesetz
Altersheim
§12 HeimG (Meldepflicht)
Apotheken
§8 Gesetz über das Apothekenwesen
darf nicht als Kapitalgesellschaft geführt werden!
Arbeitnehmerüberlassung
§§1 ff. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Auktionen
§34 b Gewerbeordnung
Auswanderungsberatung
§1 Auswandererschutzgesetz
Bahnunternehmen
Infrastruktur / Betrieb: §6 Allgemeines Eisenbahngesetz
Banken
§§1 I S2, 32 Kreditwesengesetz Eintrag in das Handelsregister erfolgt nur nachdem die Genehmigung dem Registergericht vorgelegt wurde, §43 Kreditwesengesetz
Bars, Kneipen die alkoholische Getränke servieren
§2 Gaststättengesetz
Beherbergungsbetriebe
(mit mehr als 8 Gästebetten) §2 IV Gaststättengesetz
Bergbau, Aufspüren von Bodenschätzen
§§6 ff. Bundesbergbaugesetz
Beteiligungen an Unternehmen
§1 Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Buchhaltungsunternehmen
§§1 III, 28 ff. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (WiPrO) bei regionaler Wirtschaftsprüferkammer; vorausgesetzt Sie haben keine deutsche Ausbildung, kann die Genehmigung ausschließlich für Ihr Heimatrecht gelten
Einrichtung mit schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt zum Öffnen und Betreiben
§4 Bundesimmissionsschutzgesetz
Entsorgungsstellen
§31 II Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Schausteller
§33 a Gewerbeordnung
Fahrschule
§10 I Fahrlehrergesetz
Fährbetrieb
§39 I Landeswassergesetz der Bundesländer
Fernunterricht
§12 Fernunterrichtsschutzgesetz
Finanzdienstleistungen
§§1 I a, 32 Kreditwesengesetz
Gentechnische Anlagen
§8 Gentechnikgesetz
Gifte, Handel mit Gift
- §4 I, II Chemikaliengesetz: Registrierung erforderlich, bevor neue Stoffe in den Handel gebracht werden
- §12 a Chemikaliengesetz: Registrierung erforderlich, bevor neue biozide Substanzen in den Handel gebracht werden
Handwerk
§§1, 7 Handwerksordnung Eintrag in die Handwerksrolle; Unternehmen müssen eine schriftliche Zusage über den Eintrag in die Handwerksrolle nachweisen, bevor sie in das Handelsregister eingetragen werden.
Heilpraktiker
§1 I Heilpraktiker Gesetz Zulassung bei der Landesärztekammer
Immobilien-Entwicklung
§34 c II Nr. 2 a und b Gewerbeordnung
Inkassobüros
§1 I S2 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz
Investmentgesellschaften
§20 Kapitalanlagegesetzbuch
Kernkraftwerke, Lagerung von Kernbrennstoffen
§§6, 7 Atomgesetz
Krankenhäuser, Allgemeinmedizin und Mutterschaft
§30 Gewerbeordnung
Kreditvermittlung
§34 c I Nr. 1 b Gewerbeordnung
Lotterien
§§1 ff. Lotterieverordnung der Bundesländer
Luftfahrt
- §6 Luftverkehrsgesetz (Flughäfen)
- §§20, 21 Luftverkehrsgesetz (Beförderer)
Makler, Immobilienmakler
§34 c I Nr. 1 a Gewerbeordnung
Personenbeförderung (Taxis, Bus, usw.)
§2 Personenbeförderungsgesetz
Pfandleiher
§34 Gewerbeordnung
Pharmazeutika
- §13 Arzneimittelgesetz (Produktion)
- §52 a Arzneimittelgesetz (Großhandel)
- §72 Arzneimittelgesetz (Import & Export)
Piercing Studio
§1 I Heilpraktikergesetz
Post-Dienstleistungen (Briefweiterleitung)
§5 I Postgesetz
Rechtsberatung; Rechtsgeschäfte von Dritten
§§59 c ff BRAO; Art. 1 §1 Rechtsberatungsgesetz
Reisebranche
§§55 ff. Gewerbeordnung
Reisende Darsteller / Schausteller
§55 I Nr. 2 Gewerbeordnung
Sicherheitsindustrie
§34 a Gewerbeordnung
Spielbanken
§§1 ff. Spielbankengesetz der Bundesländer
Spielgeräte und Spiele mit der Möglichkeit zu gewinnen
§§33 c, 33 d Gewerbeordnung
Spielhallen, Spielautomaten
§33 i Gewerbeordnung
Sprengstoffe: Handhabung, Verkauf und Transport
§§7, 27 Sprengstoffgesetz
Steuerberatungsunternehmen
§§32 III, 49 ff. Steuerberatungsgesetz
Anerkennung bei der Gründung erforderlich
Straßentransport
§3 Güterkraftverkehrsgesetz
Tankstellen
§13 I Nr. 3 Betriebssicherheitsverordnung
Telekommunikation
§6 I Telekommunikationsgesetz
Tierversuche
§8 Tierschutzgesetz
Versicherungsgesellschaften
§5 Versicherungsaufsichtsgesetz; eine Versicherung ist nach §7 VAG als GmbH nicht zulässig
Versicherungsmakler
§34 d I GewO
Waffen
Für alle genannten Geschäftsbereiche ist eine Genehmigung erforderlich:
- Produktion und Handel §21 Waffengesetz
- Betreiben von Schießständen §27 Waffengesetz
- Herstellung und Handel von Kriegswaffen §§2 ff. Kriegswaffenkontrollgesetz
Warentermingeschäfte
§32 Kreditwesengesetz
Vergessen Sie nicht, für die Beantragung einer Erlaubnis müssen Sie Ihr Unternehmen zuvor beim Gewerbeamt Ihrer Gemeinde angemeldet haben. Wenn Sie zuerst eine Erlaubnis beantragen, ohne sich registriert zu haben, können Sie mit einer Geldbuße belegt werden. Gerade wenn Sie es eilig haben, registrieren Sie sich und beantragen Sie gleichzeitig die Erlaubnis.