Tochtergesellschaften in Deutschland
Der Gründer eines Unternehmens ist entweder eine natürliche oder eine juristische Person. Das Gesetz verlangt, dass der Gründer sich identifiziert. Für natürliche Personen, wie "du und ich", ist dies kein Problem. Es wird einfach der Personalausweis oder Pass (mit einer Meldebescheinigung bzw. sonstigen Wohnsitznachweis) vorgelegt. Bei Ausländer wohnhaft in Deutschland genügt der elektronische Aufenthaltstitel.
Wenn ein ausländisches Unternehmen eine Tochtergesellschaft gründen will, dann verlangt dies mehr Aufmerksamkeit! Über zwei verschiedene Rechtsordnungen zu arbeiten ist schon etwas anspruchsvoll. Da die Angaben im deutschen Handelsregister verbindlich sind, ist das Handelsregister recht anspruchsvoll bei der Genauigkeit; es ist jedes Detail genau anzugeben und nachzuweisen.
Die Anforderungen an diesen Nachweis sind innerhalb der EU am einfachsten. Der Rest der Welt ist am schwierigsten. Aus diesem Grund ist unser Honorar gestaffelt.
Unsere Dienste hierfür wird es sein, Ihnen zu helfen, dass Sie Ihr (ausländisches) Unternehmen und ihre gesetzlichen Vertreter zur Überzeugung des Handelsregisters nachweisen. Ist das Dokument nicht in deutscher Sprache, dann muss es von einem vereidigten Dolmetscher übersetzt werden. Gerne können wir Ihnen einen beglaubigten Dolmetscher organisieren.